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Altersteilzeit: Alles, was du wissen musst
Vor der Pension können ältere Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit reduzieren – die Altersteilzeit hat auch für Arbeitgeber Vorteile
Worüber viele nichts wissen, was aber sowohl für ältere Arbeitnehmer:innen als auch für den Arbeitgeber Vorteile hat, ist die geförderte Altersteilzeit. Dadurch haben Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Die Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in die Pension.
Die Arbeitszeit kann um 40 bis 60 Prozent verringert werden.
Für die verringerte Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer:innen neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12-Monats-Schnitt) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Ab 1.1.2026 werden Überstunden und Überstundenpauschalen bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt.
Auf die Pension wirkt sich die Altersteilzeit nicht negativ aus.
Der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt.
Die Laufzeit der Altersteilzeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Beginnend mit 1.1.2026 wird die Bezugsdauer schrittweise auf drei Jahre reduziert. Die Regierung hat dafür Übergangsbestimmungen erlassen, wobei die Bezugsdauer pro Jahr um ein halbes Jahr reduziert wird. 2029 kann die Altersteilzeit nur noch für drei Jahre in Anspruch genommen werden.
Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeitmodells reduziert werden. Bei „Blockmodellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Die Blockzeitvariante läuft bis 2029 aus, wonach nur noch kontinuierliche Altersteilzeit möglich ist.
Darunter fällt eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird oder als Lehrling tätig ist.
Altersteilzeit kann derzeit 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden.
Nach neuer Rechtslage kann Altersteilzeit 3 Jahre vor Anspruch auf Korridor- oder Regelpension in Anspruch genommen werden.
Frauen, die am 31.12.1963 oder früher geboren sind, können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt auch ein späteres Zugangsalter für die Altersteilzeit.
Für Männer beträgt das gesetzliche Regelpensionsalter 65 Jahre.
Es braucht eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber, die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit zu verringern.
Zudem braucht es eine Vereinbarung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer:innen einen Lohnausgleich erstattet, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt.
Arbeitnehmer:innen sollten in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
Die Abfertigung muss auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet werden.
Des Weiteren müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit entrichtet werden.
Im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf das bisherige Beschäftigungsausmaß höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen.
Beispiel:
- Karoline arbeitet zuerst 40 Stunden und bekommt dafür moanatlich brutto 2.500 Euro, sie reduziert ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden (Arbeitszeitreduktion um 50 Prozent in der Altersteilzeit) und erhält dann in der Altersteilzeit monatlich brutto 1.875 Euro.
- Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche. Somit können auch Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt, eine geförderte Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
- Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben, dann ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Übertritt in die Altersteilzeit möglich.
Arbeitnehmer:innen, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters (Korridor- oder Regelpension) oder Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz beziehen.
Arbeitnehmer:innen, die einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen.
Wenn du die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nimmst und während der Vollarbeitsphase krank wirst, dann erwirbst du nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Du nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommst, kannst Du kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.
Ab 2026 fällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld weg, wenn man eine zusätzliche Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aufnimmt. Dies gilt für geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen gleichermaßen.
Davon ausgenommen sind Beschäftigungen, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden.
Personen, deren Altersteilzeitvereinbarung vor 31.12.2025 wirksam geworden ist und die eine zusätzliche Beschäftigung aufgenommen haben, die sie nicht bereits davor regelmäßig ausgeübt haben, müssen diese bis 30.6.2026 beenden.
Nein, es gibt keine Einbußen. Die „Abfertigung alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.
Grundsätzlich wäre das möglich. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu überprüfen.
Das Arbeitslosengeld wird in diesem Fall am arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt vor Reduktion der Arbeitszeit bemessen.
Die Altersteilzeit muss mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart und genehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die Arbeitgeber:innen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.