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PensionistInnen müssen von ihrer Pension leben können
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Altersteilzeit: Alles, was du wissen musst

Vor der Pension können ältere ArbeitnehmerInnen ihre Arbeitszeit reduzieren – die Altersteilzeit hat auch für Arbeitgeber Vorteile

Worüber viele nichts wissen, was aber sowohl für ältere ArbeitnehmerInnen als auch für den Arbeitgeber Vorteile hat, ist die geförderte Altersteilzeit. Dadurch haben ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Die Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in die Pension.  

Wie funktioniert die Altersteilzeit?

- Die Arbeitszeit kann um 40 bis 60 Prozent verringert werden. 

- Für die verringerte Arbeitszeit erhalten ArbeitnehmerInnen neben dem Arbeitsentgelt zu­sätz­lich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12-Monats-Schnitt) und dem der verringerten Ar­beits­zeit entsprechenden Entgelt.

Auswirkungen und Modelle der Altersteilzeit

- Auf die Pension wirkt sich die Altersteilzeit nicht negativ aus. 

- Der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Her­ab­setz­ung der Arbeitszeit gewahrt.

- Die Laufzeit der Altersteilzeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. 

- Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Block­zeit­modells reduziert werden. Bei „Blockmodellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden.

Was ist eine Ersatzarbeitskraft?

- Darunter fällt eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Gering­fügig­keits­grenze eingestellt wird oder als Lehrling tätig ist.

Wann kann ich Altersteilzeit in Anspruch nehmen?

- Altersteilzeit kann 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden.

- Frauen, die am 31. 12. 1963 oder früher geboren sind, können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt auch ein späteres Zugangsalter für die Altersteilzeit.

- Für Männer beträgt das gesetzliche Regelpensionsalter 65 Jahre. 

Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen?

- Es braucht eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber, die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit zu verringern.

- Zudem braucht es eine Vereinbarung, dass der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen einen Lohnausgleich erstattet, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt.

- ArbeitnehmerInnen sollten in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Vor­aus­setz­ung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.

- Die Ab­fert­ig­ung muss auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet werden.  

- Des Weiteren müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Bei­trags­grund­lage vor Herabsetzung der Arbeitszeit entrichtet werden.

- Im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf das bisherige Beschäftigungsausmaß höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Ar­beits­zeit liegen.  

Beispiel

Karoline arbeitet zuerst 40 Stunden und bekommt dafür moantlich brutto 2.500 Euro, sie reduziert ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden (Arbeitszeitreduktion um 50 Prozent in der Altersteilzeit) und erhält dann in der Altersteilzeit monatlich brutto 1.875 Euro.

- Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche. Somit können auch Teil­zeit­be­schäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt, eine geförderte Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

- Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben, dann ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Übertritt in die Alters­teil­zeit möglich.

Wer ist von der geförderten Altersteilzeit ausgeschlossen?

- ArbeitnehmerInnen, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Wit­wer­pension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz beziehen.

- ArbeitnehmerInnen, die einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körper­schaft beziehen 

- ArbeitnehmerInnen, die das gesetzliche Pensionsalter vollendet und einen Anspruch auf Regel­pen­sion haben.

Was passiert, wenn ich in der Altersteilzeit krank werde?

Wenn du die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nimmst und während der Voll­ar­beits­phase krank wirst, dann erwirbst du nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Du nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommst, kannst Du kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.

Gibt es bei Altersteilzeit Einbußen bei der Abfertigung?

Nein, es gibt keine Einbußen. Die „Abfertigung alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.

Kann ich während der Altersteilzeit gekündigt werden?

Grundsätzlich wäre das möglich. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tat­säch­lich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit aus­ge­sprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außer­dem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Alters­dis­kriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu überprüfen.

Kann ich auf eine Altersteilzeit-Vereinbarung bestehen?

Die Altersteilzeit muss mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart und ge­nehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die ArbeitgeberInnen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen er­füllt sind.

Was passiert, wenn die geblockte Altersteilzeit abgeschafft wird?

Damit würde vor allem älteren ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen als einzige Perspektiv die Invaliditätspension übrigbleiben. Bislang habe die geblockte Altersteilzeit ältere Beschäftigte erfolgreich im Job gehalten. Damit wurde sichergestellt, dass ArbeitnehmerInnen nach der Freizeitphase direkt in Pension gehen konnten. Wichtig war diese Möglichkeit auch besonders für ArbeitnehmerInnen in psychisch und körperlich sehr belastenden Jobs.
Angesichts der Tatsache das ältere Arbeitslose es immer noch schwer haben einen neuen Job zu bekommen, ist es kontraproduktiv die geblockte Variante der Altersteilzeit abzuschaffen. Denn damit würde vor allem älteren ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen als einzige Perspektive nur die Invaliditätspension übrigbleiben und dazu führen, dass das faktische Pensionsantrittsalter sinkt.

Wann wird die geblockte Altersteilzeit abgeschafft?

Laut Regierungsankündigung soll die geblockte Altersteilzeit schrittweise abgeschafft werden, jedoch beginnend „erst“ mit 1. Jänner 2024. Ab dann soll das derzeitige Anspruchsalter um sechs Monate pro Jahr angehoben werden.

Wie viele Menschen sind von der Abschaffung der geblockten Altersteilzeit betroffen?

Es sind 8.500 Menschen von insgesamt 36.000 BezieherInnen der Altersteilzeit in geblockter Variante betroffen.

Welche weiteren Bedenken gibt es zur Abschaffung der geblockten Altersteilzeit? 

 Es ist zu befürchten, dass beim Streichen der geblockten Altersteilzeit viele Menschen zusätzlich beim Arbeitsmarktservice vorstellig werden müssen, ohne dass ihnen eine Aussicht auf eine Rückkehr ins Berufsleben gegeben werden kann. Hier sollen vor allem all jene bestraft werden, die jahrzehntelang hart gearbeitet haben und oftmals auch aus gesundheitlichen Gründen einen sanften Übergang in die Pension brauchen. Künftig werden Beschäftigte mit Gesundheitsproblemen entweder den Arbeitsplatz verlieren oder bis zur gänzlichen Invalidität weiterarbeiten müssen.