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Wahlkommissionen (BRWO § 18 Abs 2, 3)

Wahlkommissionen sind zu bilden, wenn die Betriebsratswahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfindet.

Jede Wahlkommission besteht aus drei Arbeitnehmer:innen, die das aktive Wahlrecht besitzen. Sie werden vom Wahlvorstand ernannt, der auch die bzw. den Vorsitzenden bestellt.

Die Wahlkommission hat bezüglich der Stimmabgabe die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie der Wahlvorstand. Ihre Tätigkeit beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Übernahme der abgegebenen Stimmen, die Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe und die Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an den Wahlvorstand.

Gibt es mehrere Wahlkommissionen in einem Betrieb, ist sicher zu stellen, dass es zu keiner doppelten Stimmabgabe kommt. Weiters müssen die Wähler:innen über den jeweiligen zur Stimmabgabe vorgesehenen Wahlort informiert werden.