Arbeitsrechtliche Grundlagen
Darum gehts: Der Klimawandel verändert die Arbeitswelt - dauerhaft und tiefgreifend. Für den Betriebsrat bedeutet das: Neue Fragen, Neue Herausforderungen aber auch neue Chancen. Diese Punkte zeigen vereinfacht, was auf dich zukommt!
1. Zuständigkeiten: Darf der BR bei Klimathemen überhaupt mitreden?
Auf Betriebsräte zwei zentrale Aufgaben zu: Betriebliche Maßnahmen gegen die Klimakrise unterstützen und die Belegschaft vor ihren Folgen bestmöglich schützen. Zwar kennt unser Arbeitsverfassungsgesetz keine ausdrückliche Zuständigkeit für das Thema Umweltschutz (wie beispielsweise im deutschen Betriebsverfassungsgesetz). Das ist aber auch nicht nötig.
Denn die Klimakrise hat erhebliche soziale Auswirkungen auf den Betriebsalltag der Beschäftigten sowie die Zukunft ihrer Arbeitsplätze. Eine Zuständigkeit bei klimabezogenen Themen im Betrieb lässt sich daher zumeist immer auch über die gesetzlich geregelten Aufgaben des Betriebsrats herstellen, die in der Praxis durchaus breit auslegbar sind.
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. (§ 38 Arbeitsverfassungsgesetz).
2. Spielräume: Wie genau kann der BR mitreden?
Das Arbeitsverfassungsgesetz gewährt Betriebsräten umfangreiche Rechte und Pflichten zur Mitwirkung bei betrieblichen Veränderungsprozessen. Beschäftigte können sich zudem jederzeit mit Anfragen, Wünschen oder Beschwerden an den Betriebsrat wenden. Diese Interaktion ist gesetzlich geschützt und fördert die effektive Vertretung der Arbeitnehmer:inneninteressen. In der Praxis ergeben sich Berührungspunkte mit Klimathemen vor allem durch Veränderungen in der Arbeitswelt, die die Interessen der Arbeitnehmer:innen unmittelbar betreffen.
· Informationsrechte (§ 91, 92 ArbVG)
· Überwachungs- und Interventionsrechte (§ 89, 90 ArbVG)
· Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 108, 109, 110 ArbVG)
· Recht auf Einsicht in relevante Unterlagen
3. Werkzeuge: Wie kann der BR konkrete Veränderungen anstoßen?
Externe Akteure, wie Banken und Versicherungen, haben ein zunehmendes Interesse am Thema Nachhaltigkeit. Auch der Betriebsrat kann Druck auf die Geschäftsführung ausüben, um einen Unterschied zu machen. Beim vierteljährlichen Wirtschaftsgespräch oder im Aufsichtsrat Fragen zu Strategien und Maßnahmen im Bereich Nachhaltigkeit stellen und auf die Agenda bringen. Dazu kann auch der Nachhaltigkeitsbericht (wenn vorhanden) als Grundlage genommen werden. Vor allem soziale Aspekte und Betroffenheit der Arbeitnehmer:innen (z.B. Weiterbildungen, Arbeitsplatzsicherheit, Anreize bei Pendel-/Dienstwegen) können bzw. sollten thematisiert werden.
Oft geben Geschäftsführung und Nachhaltigkeitsmanager einseitig Strategien und Maßnahmen vor, obwohl die Beschäftigten den Betriebsablauf und Potentiale deutlich besser kennen. Ein betriebliches Vorschlagswesen kann helfen extra Anreize für Beschäftigte setzen (z.B. Prämien oder Ideenwettbewerbe) und zugleich Vorteile für Betrieb und Beschäftigte umsetzen. Neben der ökologischen sollte auch die soziale Nachhaltigkeit aufgenommen werden. Der Betriebsrat sitzt in einigen Betrieben auch mit im Entscheidungsgremium und kann so ein Auge auf prämierte Vorschläge haben.
Eine Nachhaltigkeitsstrategie funktioniert nur, wenn sie auch zur Unternehmenskultur wird. Dazu kann gehören regelmäßig Updates zum Thema Nachhaltigkeit bei der Betriebsversammlung zu geben und Kolleg:innen über Aktionen, Strategien, Maßnahmen und deren soziale Auswirkungen im Betrieb zu informieren. Manche Betriebe haben auch Green Teams aus motivierten Beschäftigten gegründet, an denen der Betriebsrat beteiligt ist. Andere geben motivierten Kolleg:innen die Möglichkeit, ihre Ideen und Anliegen auf der Betriebsversammlung selbst vorzustellen. Oft gibt es engagierte Beschäftigte, die privat oder aus früheren Jobs spannende Erfahrungen mitbringen und sich gerne mit eigenen Ideen einbringen wollen. Häufig genügt es, wenn der Betriebsrat hier koordiniert.
Ein neues Thema in die Belegschaft zu bringen ist nicht immer einfach. Man muss dabei aber nicht sofort unangenehme Fragen stellen. Aktionstage, Ausstellungen oder Projektwochen können genutzt werden, um Kolleg:innen anzutreffen und ins Gespräch zu kommen. Besonders gut funktioniert dies in Verbindung mit Pausen, Betriebsversammlungen oder kleinen Goodies.
Beispiel: Seid kreativ und nutzt Anreize. Der Betriebsrat des AIT hat etwa das Umtopfen von Büropflanzen am „Erdüberlastungstag“ als Anlass für eine interaktive Befragung genutzt. Bei der STIWA AG wurde eine Mobilitätsumfrage direkt in den Abteilungen durchgeführt und die Ergebnisse anschließend anschaulich aufbereitet.
Sofern der Betriebsrat über eigene Mittel verfügt, kann er damit auch nachhaltiges Verhalten über Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen fördern. Viele Betriebsräte verfügen zudem über einen Sozialfond für soziale Härtefälle.
Beispiele: Unterstützung bei Schäden nach Extremwetterereignissen, gesundheitsbezogene Investitionen über den Sozialfonds für den Pendel-/Dienstweg wie Fahrradhelme; Gutscheine für mit dem Umweltzeichen zertifizierte Freizeitangebote/Unterkünfte
Größere Veranstaltungen im Betrieb können nach Vorgaben für ein „Green Event“ ausgestaltet werden, um Nachhaltigkeit im Betrieb sichtbarer zu machen. Für den Einstieg bei einmaligen Veranstaltungen reichen Zertifizierungen mit einfacheren Checklisten (z.B. ÖkoEvent in Wien). Für strukturelle Umgestaltungen empfiehlt sich die Lizenz des Umweltzeichens „UZ 62 für Green Events und Green Meetings“ zu forcieren.
Zudem kann man bei Ausflügen auf eine möglichst klimafreundliche Anreise setzen, Anreize dafür schaffen oder diese zumindest für Interessierte ermöglichen. Wer z.B. mit Bahn/Nachtzug anreist, sollte keine zusätzlichen Hürden oder Kosten haben.
Über die VÖGB Kulturlots:innen und das ÖGB Klimabüro lassen sich zudem diverse Ausflüge zum Thema Energiewende nutzen. Ein einfaches und erprobtes Mittel, um Kolleg:innen auf das Thema aufmerksam zu machen. Einfach kontaktieren und beraten lassen!
Viele Betriebe haben Vorgaben, welche Verkehrsmittel unter welchen Bedingungen erlaubt sind. Es lohnt sich hier Überarbeitungen anzustoßen und Anreize zu verändern bzw. Vorgaben abzuändern.
Beispiel Dienstreisen: Vorrang für Videokonferenzen und hybride Sitzungen; Sitzungsorte mit möglichst kurzen Anreisewegen wählen; Grundsatz „Öffentliche Verkehrsmittel zuerst“; Bahn als bevorzugtes Verkehrsmittel für Dienstreisen; Nutzung von ÖBB-Business-Card und Vorteilscard; Reisekostenersatz auch bei privatem Klimaticket; 1. Klasse bei längeren Bahnfahrten bzw. Nachtfahrten; Flugreisen nur bei deutlicher Zeitersparnis oder größeren Distanzen; Flüge ins nahe Ausland nur mit besonderer Begründung und Genehmigung; Taxi nur in begründeten Ausnahmefällen; Privat-PKW nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen; Vorrang nachhaltiger Verkehrsmittel vor dem Privat-PKW; Fahrgemeinschaften ausdrücklich erwünscht; passive Reisezeit im Zug gilt als Arbeitszeit; Nachtzugreisen durch die Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen begünstigt; Nachhaltigkeit als ausdrückliche Leitprinzipien der Dienstreiseplanung; Rückreisen sollen ressourcenschonend erfolgen; Flugbuchungen unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher und nachhaltigkeitsbezogener Kriterien der Fluggesellschaften.
Von Recyclingpapier bis zu energieeffizienten Geräten: Betriebsmittel bieten zahlreiche Möglichkeiten, Materialkosten und Umweltbelastung zu reduzieren. Viele Betriebe haben daher soziale und ökologische Vorgaben, welche Beschaffungen erlaubt sind. Es lohnt sich also hier Überarbeitungen anzustoßen und Anreize zu verändern bzw. Vorgaben abzuändern.
Beispiele: Umweltfreundliche Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bevorzugen; Nachhaltigkeit als ausdrücklichen Beschaffungsgrundsatz verankern; Bestbieterprinzip statt Billigstbieterprinzip anwenden; sozialökonomische Einrichtungen bevorzugt zur Angebotslegung einladen; gewerkschaftlich organisierte Betriebe bevorzugt berücksichtigen; Unternehmen mit gravierenden arbeitsrechtlichen Problemen vermeiden; soziale Kriterien bei Großaufträgen ab 20.000 Euro berücksichtigen; Frauenförderung bei der Auftragsvergabe berücksichtigen; Lehrlingsausbildung bei der Auftragsvergabe berücksichtigen; ältere Beschäftigte (50+) bei der Auftragsvergabe berücksichtigen; Betriebe mit Betriebsrat oder Personalvertretung bevorzugen; regionale Betriebe berücksichtigen; gleichartige Beschaffungen bündeln und unnötige Transporte vermeiden; Folgekosten, Wartungsaufwand und Lebenszykluskosten prüfen; Beschaffung möglichst im Inland durchführen; Wirtschaftlichkeit und Vermeidung von Verschwendung bei Verpflegung berücksichtigen; Transparenz durch Dokumentationspflichten schaffen; ressourcenschonenden Einsatz durch Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fördern.
Beim Thema Mobilität gibt es für den Betriebsrat die größten Potentiale, klimafreundliche Anreize zu setzen und zugleich auf einen sozialen Ausgleich zu pochen – Stichwort: Pendelwege, Dienstreisen, Parkraummanagement. Wer Maßnahmen im Bereich „betriebliches Mobilitätsmanagement“ voranbringen will, startet am besten mit einer kostenlosen Mobilitätsberatung, in der der Status Quo genau analysiert, die Beschäftigten eingebunden und ein mit dem BR abgestimmtes Maßnahmenpaket verabschiedet wird. Oft sind dazu auch mehrere Betriebsvereinbarungen notwendig. Mehr dazu hier.
Einige Betriebsräte haben attraktive Vergünstigungen bei Großhändlern oder Herstellern, beispielsweise für Elektrofahrzeuge, ausgehandelt. Weitere Ansätze sind Mitarbeiterstrommodelle für günstigeres Laden sowie die finanzielle Beteiligung von Beschäftigten an betrieblichen Energiewendeprojekten. So können Mitarbeiter:innen etwa in Photovoltaikanlagen am Unternehmensstandort investieren und im Gegenzug regelmäßige Erträge oder Ausschüttungen erhalten. Dadurch profitieren sie nicht nur von der Energiewende im Betrieb, sondern auch unmittelbar von deren wirtschaftlichem Erfolg.
Externe Beratung muss nicht aufwendig oder teuer sein. Im Gegenteil: Viele Beratungsangebote für Betriebe im Bereich Energie/Mobilität werden mit bis zu 100% gefördert. Potenziale zur Senkung der Energie- und Materialkosten sind oft schnell erkannt und amortisieren sich in wenigen Jahren. Gleichzeitig können im Anschluss oft weitere Auszeichnungen oder Zertifizierungen das Unternehmensimage verbessern.
Viele Unternehmen verfügen bereits über ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem (EMAS, ISO 40001, etc.) oder müssen Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Diese Systeme bieten diverse Anknüpfungspunkte und wichtige Themen für den Betriebsrat. Hier gilt es, sich frühzeitig einzubringen und vor allem auf die sozialen Auswirkungen hinzuweisen.
Wer über eine Betriebskantine verfügt, kann oft auch über einen Kantinenausschuss Einfluss auf das Angebot nehmen.
Beispiele: Mindestens eine vegetarische Variante, Kennzeichnung von vegetarischen, veganen, regionalen, saisonalen oder biologischen Gerichten, höhere Qualität bei tierischen Produkten (Bio), Vergünstigungen für vegetarische Angebot, kostenlose Umweltberatung für Betriebskantinen nutzen; Umweltzeichen 200 für „Gemeinschaftsverpflegungen“ zertifizieren lassen.
Beschäftigte achten genau darauf, ob Ankündigungen auch Taten folgen. Geschäftsführung und Betriebsrat kommen mit Verbrenner-SUV und fordern gleichzeitig eränderungen von den Beschäftigten? So wird das nichts. Setzt im Rahmen eurer Möglichkeiten ein klares Signal, dass euch das Thema wichtig ist, und überzeugt so Kolleg:innen.
Beispiele: Einen Umwelt-BR benennen, nachhaltige Goodies verwenden, Pendelwege/Dienstreisen mit Öffis, Fahrrad, E-Auto absolvieren, nachhaltige Büromaterialien einkaufen, Aushänge vor dem BR-Büro zu relevanten Themen nutzen
4. Betriebsvereinbarungen: Welchen Spielraum gibt es?
Auf betrieblicher Ebene ist diese Möglichkeit zur Förderung von ökologischer Nachhaltigkeit in der Praxis häufig fakultativ und nicht erzwingbar. Diese rechtliche Hürde für engagierte Belegschaftsorgane könnte nur durch eine gesetzliche Änderung zur besseren Durchsetzbarkeit ökologischer Maßnahmen erleichtert werden.
Die Erfahrungen aus den Betrieben zeigen jedoch, dass bereits heute vieles grundsätzlich möglich ist. Vor allem durch Betriebsvereinbarungen für nachhaltigere Regelungen im Einflussbereich des Betriebsrats oder die Schaffung zusätzlichen Gestaltungsspielraums.
Beispiel: Eine BV „betrieblicher Umweltschutz“, welche die Einrichtung eines Umweltausschusses, die verpflichtende Zusammenarbeit des Umweltbeauftragten mit dem Betriebsrat sowie konkrete Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Arbeitnehmer:innen klar definiert.
Weitere Beispiele für Spielräume bei Betriebsvereinbarungen (nach § 97 Abs 1 ArbVG):
Betriebsvereinbarungen können genutzt werden, um umweltfreundliche Regeln für den Arbeitsalltag festzulegen. Dazu zählen etwa Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Mülltrennung, ein sparsamer Umgang mit Energie und Ressourcen, Reparaturverpflichtungen für Betriebsmittel oder die Bevorzugung umweltfreundlicher Fahrzeuge in der Parkordnung. Auch die Bereitstellung von E-Ladestationen oder die private Nutzung von Betriebsmitteln zur Vermeidung von Doppelanschaffungen können geregelt werden.
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 6 ArbVG
Auch Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen bieten Ansatzpunkte für mehr Nachhaltigkeit. Möglich sind etwa Schulungen zu Nachhaltigkeitsthemen, eine umweltfreundlichere Gestaltung der Kantine durch regionale oder saisonale Angebote oder Darlehensprogramme für klimafreundliche Anschaffungen wie Wärmepumpen oder Solaranlagen. Ebenso können betriebliche Fuhrparks schrittweise auf Elektrofahrzeuge umgestellt werden.
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 1 Z 5 und Z 19 ArbVG
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes lassen sich oft mit ökologischen Zielen verbinden. Beispiele sind die Begrünung von Betriebsarealen und Arbeitsumgebungen oder der Einsatz umweltfreundlicher Arbeitsmittel wie Recyclingpapier und energieeffizienter Geräte. Solche Maßnahmen verbessern nicht nur die Umweltbilanz, sondern häufig auch die Arbeitsbedingungen.
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 1 Z 8 und Z 9 ArbVG
Betriebsvereinbarungen können Anreize für nachhaltiges Handeln schaffen. Denkbar sind Prämien für einen ressourcenschonenden Einsatz von Roh- und Werkstoffen oder für das Erreichen individueller Nachhaltigkeitsziele. Auch die Erreichung betrieblicher Ziele, etwa bei Energieeinsparungen, Klimaneutralität oder Umweltzertifizierungen, kann über Vergütungssysteme unterstützt werden.
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 1 Z 14 ArbVG
Regelungen zu Dienstreisen und Homeoffice können dazu beitragen, Emissionen zu reduzieren. Dazu zählen Vorgaben zur bevorzugten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Förderung virtueller Besprechungen oder die Einschränkung von Dienstreisen, wenn Videokonferenzen eine geeignete Alternative darstellen.
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 1 Z 12 und Z 27 ArbVG
Auch bei der Auswahl von Mitarbeitervorsorgekassen können ökologische Kriterien eine Rolle spielen (z.B. mit dem Umweltzeichen ausgezeichnete Anbieter). Betriebsvereinbarungen können nachhaltigkeitsorientierte Auswahlmaßstäbe vorsehen oder einen Anbieterwechsel ermöglichen, wenn dadurch die Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens besser unterstützt werden.
Rechtsgrundlage: Mitarbeitervorsorge nach § 97 ArbVG
5. Kollektivverträge: Welche Regelungen gibt es hier bereits?
Schaut man nur im engen Sinne auf den (un)mittelbaren Bezug zum Thema Umwelt, Nachhaltigkeit und Klima, lassen sich durchaus praktische Beispiele finden. In den meisten Fällen gibt es Anreize für nachhaltige Mobilität, aber auch den Umgang mit Betriebsmitteln sowie die grundsätzliche Arbeitsweise. Einige existierenden Beispiele für derartige Regelungen sind u.a.:
Mehrere Kollektivverträge unterstützen den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel. Im Metallgewerbe erhalten Lehrlinge einen Kostenersatz für das Klimaticket. Im ASGINAF-KV wurde das Klimaticket als zusätzliche Option bei der Fahrtkostenentschädigung eingeführt. Die oberösterreichischen Ordensspitäler sehen einen Mobilitätszuschuss für Beschäftigte mit Jahresticket vor.
In der Bauindustrie und im Baugewerbe erhalten Beschäftigte eine eigene Lenkzeitvergütung, wenn sie außerhalb der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bereitgestelltes Mannschaftstransportfahrzeug für den Arbeitsweg lenken, um Kollegen zu Baustellen zu befördern ("Carsharing"). Damit wird der erhöhte Zeitaufwand auf Baustellen angemessen berücksichtigt.
Der Kollektivvertrag für Information und Consulting enthält seit 2026 umfassende Regelungen zum Dienstreiserecht. Öffentliche Verkehrsmittel im Nahbereich werden ersetzt, für Bahnreisen besteht- bei angeordneter Arbeitsleistung - ab 120 Kilometern Anspruch auf die 1. Klasse. Gleichzeitig wurden Taggeld und Kilometergeld erhöht. Die Regelungen stellen sicher, dass Beschäftigte auch bei längeren Dienstreisen und Auslandsreisen ihre Aufwendungen vollständig ersetzt bekommen.
Der Kollektivvertrag der Österreichischen Bundesforste (ÖBf AG) erweitert die möglichen Inhalte von Betriebsvereinbarungen um Fragen der Mobilität. Dazu zählen etwa Jobtickets, Fahrtkostenzuschüsse, Dienstfahrzeuge oder andere Regelungen, die wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Aspekte berücksichtigen.
Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel verankert ökologische Kompetenzen als Teil der beruflichen Qualifikation. Beschäftigte sollen nachhaltige Produktionsweisen, Umwelttechnologien und deren gesellschaftliche Auswirkungen verstehen und vermitteln können.
Für journalistische Mitarbeiter:innen wird in einem Ehrenkodex festgehalten, dass Umwelt-, Verkehrs- und Energiefragen auch bei der Berichterstattung berücksichtigt werden sollen.
Im Graphischen Gewerbe sowie in der Papier- und Pappeverarbeitenden Industrie ist die Verwendung umweltbelastender Sprays verboten, sofern geeignete Alternativen verfügbar sind. Umweltaspekte werden damit unmittelbar Teil der betrieblichen Arbeitsgestaltung.
6. Praxis: Welche Tipps geben andere Betriebsrät:innen?
Den betrieblichen Nutzen hervorheben: Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen stoßen oft auf mehr Akzeptanz, wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen und ihre betriebliche Umsetzbarkeit klar dargestellt werden. Kostenlose Beratungsangebote von Energie-/Umwelt-/Mobilitätsberatern dafür nutzen.
Kompetenzen selbstbewusst wahrnehmen: Auch wenn die Geschäftsleitung Klimaschutz als „nicht zuständig“ für den Betriebsrat betrachtet, bestehen häufig Anknüpfungspunkte über die gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Interessen der Beschäftigten.
Netzwerke und bestehende Strukturen nutzen: Erfolgreich sind vor allem jene Betriebsrät:innen, die frühzeitig auf die Umwelt-, Abfall- oder Mobilitätsbeauftragten eingehen und bestehende Gesundheits- oder Umweltschutzinitiativen für klimabezogene Themen nutzen. Man muss das Rad nicht neu erfinden.
Verbindliche Regelungen schaffen: Projekte und Strategien sollten möglichst in Betriebsvereinbarungen mit klaren Zielen, Maßnahmen und Kennzahlen festgehalten werden. Präzise Formulierungen erleichtern die Erfolgskontrolle und fördern die Einhaltung der Vereinbarungen – insbesondere, weil Begriffe wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ rechtlich nicht eindeutig definiert sind.