Zum Hauptinhalt wechseln
bnenin - stock.adobe.com

Aus für Corona-Quarantäne: Diese Regeln gelten jetzt am Arbeitsplatz

Die Corona-Quarantäne in Österreich ist abgeschafft. Sogenannte Verkehrsbeschränkungen ersetzen ab 1. August 2022 die bisherigen Regelungen zur Absonderung. Der ÖGB hat diese Entscheidung bereits scharf kritisiert - mehr dazu HIER.  

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klärt auf, was ArbeitnehmerInnen ab 1. August 2022 unbedingt beachten müssen. Aufgrund der vielen Anfragen werden wir die Liste laufend aktualisieren. 

Bleib informiert über deine Arbeitswelt!
Jeden Freitag: Das Wichtigste aus einer Woche


MEHR ZUM THEMA: 

NOCH FRAGEN?

Viele weitere Infos gibt es auch auf der Infoseite "Job und Corona" von ÖGB und Arbeiterkammer - HIER KLICKEN! 

Außerdem stehen dir die ExpertInnen der Gewerkschaft mit Rat und Tat zur Seite! 

Wenn du noch kein Gewerkschaftsmitglied bist, kannst du bequem online beitreten.

Hier klicken und jetzt Mitglied werden

1. Was gilt für mich ab 1. August 2022, wenn ich mit Corona infiziert bin? Muss ich an meinen Arbeitsplatz?

Ab 1. August fällt die Corona-Quarantäne. Das heißt, dass man nicht mehr automatisch bei einem positiven Test zuhause bleiben muss.

Anstelle der Quarantäne kommen Verkehrsbeschränkungen. Das bedeutet, dass man das Haus verlassen darf, bis auf wenige Ausnahmen aber durchgehend eine FFP2-Maske tragen muss. Gewisse Einrichtungen wie Krankenhäuser darf man jedoch nicht betreten.

Für meinen Job bedeuten die neuen Regelungen folgendes:
Wenn ich einen positiven Test habe – egal ob mit Symptomen oder ohne – rufe ich am besten meinen Hausarzt/meine Hausärztin an. Er/Sie kann mich bei Bedarf krankschreiben und ich muss nicht in die Arbeit.

Schreibt mich der Arzt/die Ärztin nicht krank, muss ich an meinen Arbeitsplatz und wie erwähnt durchgehend Maske tragen. Sie abzunehmen, um zu essen oder zu trinken ist – bis auf wenige Ausnahmen, siehe Frage 4 - nicht erlaubt.

Der Arbeitgeber kann zusätzlich eine Regelung erlassen, dass infizierte Personen auch ohne Krankenstandsbestätigung nicht zum Dienst erscheinen müssen. Ist das der Fall, müssen Lohn bzw. Gehalt wie gewohnt weiterbezahlt werden. 

2. Muss ich für die Krankenstandsbestätigung als infizierte Person persönlich zum Arzt/zur Ärztin gehen?

Nein, die telefonische Krankmeldung tritt ab 1. August 2022 wieder in Kraft.

Wir raten, sofort den/die Hausarzt/Hausärztin anzurufen, wenn der Corona-Test (egal ob Antigen oder PCR) positiv ist.

Ob man letztlich krankgeschrieben wird, hängt nicht nur vom Testergebnis ab, sondern vom allgemeinen Gesundheitszustand (Stichwort: Vorerkrankungen), darüber entscheidet der/die Arzt/Ärztin. 

3. Ich bin infiziert und symptomlos und der/die Arzt/Ärztin entscheidet, dass ich arbeiten gehen kann. Was muss ich beachten?

In diesem Fall ist man verpflichtet, durchgehend eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz zu tragen, wenn in geschlossenen Räumen ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wie etwa in Großraumbüros, im Verkauf oder in Werkshallen.

Diese Maske darf auch nicht zum Essen oder Trinken am Arbeitsplatz abgenommen werden, außer in geschlossenen Räumen, in denen Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Wer z. B. ein Einzelbüro hat und sicherstellen kann, dass keine KollegInnen eintreten können, kann jedoch sehr wohl ohne Maske arbeiten. 

4. Wann darf ich als infizierte symptomlose Person meinen Arbeitsplatz nicht betreten?

Infizierte Personen dürfen den Arbeitsplatz nicht betreten, wenn entweder das durchgehende Tragen einer Maske am Arbeitsort aus medizinischen Gründen (z. B. bei einer Schwangerschaft) nicht möglich ist oder das durchgehende Tragen einer Maske meine Arbeitsleistung nicht möglich macht (z. B. bei LogopädInnen oder MusikerInnen).

In diesen beiden Fällen kann jedoch dann gearbeitet werden, wenn geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen wie Einzelbüros getroffen werden.

5. Ich gehöre zu einer Risikogruppe, muss ich jetzt weiterhin in die Arbeit gehen?

Nein. Ab 1. August tritt die sogenannte Risikogruppenfreistellung wieder in Kraft, wie der ÖGB das gefordert hat.

Das bedeutet, dass man mit einer Bestätigung der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt unter Bezahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird - außer man kann die Arbeitsleistung in der Wohnung (Homeoffice) erbringen oder der Dienstgeber kann die Arbeitsbedingungen im Betrieb so gestalten, dass eine Ansteckung mit Corona nahezu ausgeschlossen ist.

6. Wie lange dauert die Verkehrsbeschränkung an?

Die Verkehrsbeschränkung dauert zehn Tage. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten mittels PCR-Test möglich.

7. Bekomme ich meinen Lohn oder Gehalt auch weiterbezahlt, wenn ich aufgrund meiner Infektion mit Corona krankgeschrieben werde?

Ja. Wenn man von einem Arzt bzw. einer Ärtzin krankgeschrieben wird, hat man einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Erst nach einer gewissen Dauer der Krankheit geht der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Österreichische Gesundheitskasse über und dann bekommt man von dieser das Krankengeld.

8. Meine Quarantäne hat VOR dem 1.8. begonnen. Was muss ich beachten?

Die Absonderung endet mit dem 1. August und wird für die verbleibende Zeit zur Verkehrsbeschränkung.

Für die verbleibenden Tage muss man sich krankschreiben lassen und man muss den Arbeitgeber kontaktieren, um durch "unbefugtes" Fernbleiben keinen Entlassungsgrund zu setzen.