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Ich bin schwanger. - was nun?
Ich bin schwanger. Was muss ich beachten? Rido – stock.adobe.com

Gut zu wissen

Ich bin schwanger – und jetzt?

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternkarenz

Wenn ein Baby unterwegs ist, bricht für die künftigen Eltern eine spannende Zeit an. Denn neben der Vorfreude auf den Tag X werfen Mutterschutz, Karenz und Kinderbetreuungsgeld aber auch zahlreiche Fragen auf. oegb.at hat die wichtigsten Antworten.  

Wann beginnt und wann endet der Mutterschutz?

Acht Wochen vor der voraussichtlichen und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot (=Mutterschutz).

Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung mindestens zwölf Wochen.

Besteht Gefahr für dich oder das Kind, kannst du auch früher als acht Wochen vor der Geburt freigestellt werden, wenn dein Facharzt die Freistellung schriftlich begründet. Während des Beschäftigungsverbots bekommst du statt deines Lohns/Gehalts Wochengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Auf der Website der ÖGK findest du alle wichtigen Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Höhe und der Auszahlung des Wochengeldes.

Was muss ich tun, wenn ich in Karenz gehen möchte?

Teile deinem Arbeitgeber mit (am besten schriftlich), wie lange du in Karenz gehen willst. Mütter müssen ihren Dienstgeber nach der Geburt, jedoch spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverbotes darüber informieren, ob bzw. wann sie die Karenz in Anspruch nehmen wollen.

Väter haben den Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren, wenn der Vater direkt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter in Karenz gehen will. 

Für beide Elternteile gilt: Spätestens drei Monate vor Ende des ersten Karenzteils muss der karenzierte Elternteil eine Verlängerung oder der andere Elternteil seine Karenz bekannt geben. 

Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung von der Arbeitsleistung. Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung von der Arbeitsleistung.

Für Geburten ab dem 1. November 2023 besteht grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate in Karenz geht.

Von dieser Regel wird in folgenden Fällen eine Ausnahme gemacht: ist jemand ein/e Alleinerzieher:in oder hat der zweite Elternteil keinen Anspruch auf arbeitsrechtliche Karenz, weil er/sie selbständig oder arbeitslos ist oder noch studiert, dann besteht auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, wenn nur ein Elternteil in Karenz geht. Wenn eine solche Konstellation nicht vorliegt, dann besteht für Geburten ab 1. November 2023 ein Anspruch auf Karenz lediglich bis zum Ende des 22. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil in Karenz geht.

In der Zeit während der arbeitsrechtlichen Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz besteht ein Kündigungsschutz.

ACHTUNG: Verwechsle die Karenz nicht mit dem Zeitraum, in dem du Kinderbetreuungsgeld (KBG) beziehst. Das musst du unabhängig davon bei deinem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK) beantragen. 

 

Ist es möglich, die Karenz zu verlängern?

Wenn du die Karenz kürzer als bis zur gesetzlichen Maximaldauer angemeldet hast, kannst du deinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Ende der bereits verlangten Karenz bekannt geben, dass du die Karenz verlängern willst. Achtung: Eine Verlängerung ist nur einmal möglich. 

Was passiert, wenn ich die Meldefristen verpasse?

In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen. 

Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld?

Entscheidest du dich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, das dir bis zum 1. Geburtstag des Kindes zusteht, bekommst du ca. 80 Prozent des Wochengeldes.

Wenn auch dein Partner das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt, dann kann es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.

Eine weitere Möglichkeit ist das KBG-Konto. Bei diesem Pauschalmodell steht dir ein Fixbetrag zu. Die tägliche Höhe hängt davon ab, wie lange du das KBG beziehst.

Welches Modell am besten zu deinen Bedürfnissen passt, kannst du dir hier online anschauen.

Darf ich zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?

Ja, aber je nach Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Achte darauf, diese nicht zu überschreiten, um Rückforderungen zu vermeiden. Während des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes dürfen maximal 18.000 Euro pro Jahr oder höchstens 60 Prozent des letzten Einkommens dazuverdient werden.

Bei der „fixen“ Zuverdienstgrenze in der Höhe von 18.000 Euro pro Jahr empfehlen die ÖGB-Frauen, ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.372 Euro nicht zu übersteigen (Wert 2023). Bezieher:innen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben, dürfen maximal 7.800 Euro jährlich dazuverdienen. Das entspricht ungefähr der Geringfügigkeitsgrenze, die 2023 monatlich 500,91 Euro beträgt.  

Broschüre der ÖGB-Frauen: Baby-Package

Damit du den Überblick nicht verlierst und keine Fristen und Termine übersiehst, ist in der Broschüre „Baby-Package“ der ÖGB-Frauen alles rund um Schwangerschaft, Karenz und Kinderbetreuungsgeld zusammengefasst – inkl. Musterbriefe. 

Karenzzeiten werden voll angerechnet

Ein Baby ist der häufigste Grund für eine Job-Unterbrechung. Auf Druck der ÖGB-Frauen wurde 2019 die gesetzliche Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen.

Das heißt, dass Zeiten der Karenz bis zu 24 Monaten pro Kind für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche berücksichtigt werden – also etwa für Gehaltsvorrückungen, Jubiläumsgelder oder kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen. 

Du bist aus der Babypause zurück und bist dir nicht sicher, ob deine Karenzzeiten angerechnet wurden? Wende dich an deinen Betriebsrat oder deine zuständige Gewerkschaft. 

Hier findest du Links zu sämtlichen Gewerkschaften

Ich bin schwanger. Wann soll ich das meinem Arbeitgeber bekanntgeben?

Sobald du weißt, dass du schwanger bist, solltest du das deinem Arbeitgeber bekanntgeben. Eine Kündigung bzw. Entlassung ist dann nur noch mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.

Gleichzeitig mit der Schwangerschaft musst du deinen Arbeitgeber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren und eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen (wenn dein Arbeitgeber diese ausdrücklich verlangt).

ACHTUNG: Schwanger in der Probezeit

Gibst du in der Probezeit deinem Arbeitgeber deine Schwangerschaft bekannt und löst dieser deshalb das Arbeitsverhältnis auf, ist das eine unzulässige Diskriminierung und du kannst dagegen rechtlich vorgehen.

Muss ich als Schwangere jede Arbeit machen?

Nein, du darfst keine Arbeiten ausführen, die für dich oder das Baby schädlich sein könnten. Dazu zählen unter anderem das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Stoffen. Außerdem dürfen werdende oder stillende Mütter keine Überstunden machen.

Die täg­liche Arbeitszeit darf keinesfalls neun Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit keinesfalls 40 Stunden übersteigen.

Kann ich meine Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit machen?

Ärztliche Untersuchungen, vor allem die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, kannst du auch während der Arbeitszeit machen lassen, wenn es dir nicht möglich oder zumutbar ist, sie sonst durchzuführen.

Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dir während dieser Zeit deinen Lohn bzw. dein Entgelt ganz normal weiter zu bezahlen. 

Habe ich als Schwangere automatisch ein Recht auf Freistellung?

Nein, nicht automatisch.

Besteht aber bei weiterer Beschäftigung eine Gefährdung für Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind, die im Gesundheitszustand der Mutter begründet ist, darf die schwangere Arbeitnehmerin zu keiner Tätigkeit mehr herangezogen werden. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Facharzt bzw. eine Fachärztin.

Wenn dies zutrifft, wird man vom Dienst freigestellt und erhält vorgezogenes Wochengeld von der Krankenkasse.

Habe ich ein Recht darauf, dass ich mich als Schwangere in der Arbeit ausruhen kann?

Ja,  der Arbeitgeber muss es Schwangeren ermöglichen, dass sie sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

Ich hatte eine Fehlgeburt. Muss ich sofort wieder arbeiten?

Ist die Frau nach einer Fehlgeburt nicht arbeitsfähig, ist das ein Grund für einen Krankenstand. Zudem gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für vier Wochen.

Ein Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot und Wochengeld gibt es aber nicht. 

Was ist der Papamonat?

Väter, die anlässlich der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen wollen, haben einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung in der Dauer von einem Monat gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit kein Entgelt zahlen. Väter können aber während des Papamonats den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich 47,82 € (Wert 2023, für Geburten ab 1. August 2023) – also bis zu 1.482,42 Euro - für einen Monat beziehen. 

Achtung: Der Familienzeitbonus ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen. Um den Familienzeitbonus beziehen zu können, muss der Vater durchgehend 182 Tage (ca. sechs Monate) vor Bezugsbeginn kranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig sein.

In welchen Zeitraum kann der Papamonat genutzt werden und wann ist dem Arbeitgeber bekannt zu geben, dass man diesen in Anspruch nehmen will?

Der Vater kann den Papamonat im Zeitraum nach der Geburt (ab Entlassung aus dem Krankenhaus) bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch nehmen. Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn und den voraussichtlichen Geburtstermin ankündigen (Vorankündigung). Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des Papamonats bekannt zu geben.  

Haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Ja. Dieser beginnt mit der Vorankündigung, allerdings frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats. 

Nächster Schritt: Papamonat bei vollem Lohnausgleich 

Die ÖGB-Frauen haben jahrelang für einen Rechtsanspruch auf den Papamonat gekämpft – mit Erfolg.

Seit September 2019 ist er Realität und ermöglicht Vätern, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen.

Die ÖGB-Frauen haben aber auch immer gesagt, dass über eine Weiterentwicklung des Papamonats nachgedacht werden muss.
Sie fordern daher: Papamonat bei vollem Lohnausgleich.