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Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz

Rund um die Uhr

Wer ein Diensthandy hat, muss nicht jederzeit erreichbar sein

Die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verschwimmen immer mehr. Ein Drittel der Beschäftigen arbeiten in der Freizeit - viele sogar, wenn sie krank oder auf Urlaub sind. Internet und Handy haben die Situation deutlich verschärft. Viele ArbeitnehmerInnen glauben, in der Freizeit für ihre KollegInnen und Chefs verfügbar sein zu müssen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit:

Warum mischt sich das Gesetz ein, wenn jemand in der Freizeit sein Handy abhebt?

Es geht um den Schutz der ArbeitnehmerInnen. Überlanges Arbeiten und ständige Erreichbarkeit machen krank. Darunter leiden nicht nur die einzelnen ArbeitnehmerInnen, sondern auch die Allgemeinheit. Denn die Folgekosten der Gesundheitsschädigungen trägt das Sozialversicherungssystem. Wen die Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten beschränkt wird, führt das außerdem dazu, dass die vorhandene Arbeit besser verteilt wird und mehr Menschen Arbeit haben – und mehr Zeit für die Familie.

Darf ich das Diensthandy einfach ausschalten, sobald ich den Arbeitsplatz verlasse?

Prinzipiell: Ja! Es sei denn, Erreichbarkeit ist ausdrücklich vereinbart. Die Angabe der eigenen Telefonnummer oder die Übernahme eines Diensthandys begründet ohne Einzelvereinbarung keine Verpflichtung zur Rufbereitschaft.

Für wie viele Tage oder Stunden kann Erreichbarkeit vereinbart werden?

Laut § 20a Arbeitszeitgesetz darf Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

Muss ich in den Zeiten der Rufbereitschaft zuhause neben dem Telefon oder Computer sitzen?

Bei Rufbereitschaft darf sich der/die ArbeitnehmerIn an einem selbst gewählten Ort aufhalten und muss sich für den Arbeitseintritt bereithalten.

Habe ich Recht auf Bezahlung während der Rufbereitschaft?

Die Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit, muss aber finanziell abgegolten werden. In welcher Höhe, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Die Abgeltung kann nach Stunden erfolgen (Beispiel Sozialwirtschaft: 3 Euro pro Stunde) oder pauschal (Beispiel ORF Online/Teletext: 13,70 Euro pro Tag bis 41,12 Euro pro Wochenende).

Und wenn ich während der Rufbereitschaft arbeiten muss?

Fällt in der Rufbereitschaft eine Arbeitsleitung an, seien es telefonische Auskünfte, Arbeitsaufnahme im Betrieb oder Fernwartung einer Maschine, dann wird die Rufbereitschaft unterbrochen.  Es handelt sich dann um normale Arbeitszeit, die auch entsprechend zu bezahlen ist.

Was gilt, wenn es keine spezielle Vereinbarkeit über Rufbereitschaft gibt?

Liegt keine Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber vor, muss der oder die ArbeitnehmerIn nicht erreichbar sein. Er oder sie ist nicht verpflichtet, erreichbar zu sein – weder am Diensthandy noch per Email. Wird ein/eine ArbeitnehmerIn trotzdem in der Freizeit zu Arbeitsleitungen herangezogen, handelt es ich um eine angeordnete Überstunde, die zu bezahlen ist. Auch in diesem Fall hätte der oder die ArbeitnehmerIn das Recht, die Überstundenarbeit abzulehnen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Überstundenarbeit entgegenstehen.

Sind für die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit neue Regeln notwendig?

Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen sind ausreichend. Allerdings müssen sie auch eingehalten werden, da es sich beim Arbeitszeitrecht um ein Schutzgesetz handelt und dessen Bestimmungen dem oder der ArbeitnehmerIn die Freizeitphasen uneingeschränkt für das Privat- und Familienleben zur Verfügung stellt sowie den Gesundheitsschutz des oder der ArbeitnehmerIn dient.

Bei Fragen zu kollektivvertraglichen Regelungen für Ihre Branche wenden Sie sich bitte direkt an die Gewerkschaft, in der Sie Mitglied sind.