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Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz

Überwachung im Home Office – was der Chef darf und was nicht

ÖGB-Rechtsexpertin über das neue Online-Tool „Sneek“ und Erreichbarkeit bei der Arbeit zu Hause

Aufgrund des Corona-Virus haben in den letzten Wochen immer mehr Unternehmen auf Home Office umgestellt. Dabei hat sich zwar herausgestellt, dass die Beschäftigten zu Hause im Schnitt mehr arbeiten als im Büro, allerdings scheinen dem viele Chefs nicht zu trauen. Denn die Nachfrage nach einem Onlinedienst namens „Sneek“ ist in den letzten Wochen massiv gestiegen. Mit „Sneek“ werden die KollegInnen über ihre Webcams auf einer Fotowand eingeblendet (siehe Video), die Aufnahmen werden in einem Intervall von 1 bis 5 Minuten aktualisiert.

Damit kann auch der Chef also jederzeit sehen, was die Belegschaft macht. Doch ist das überhaupt erlaubt? ÖGB-Rechtsexpertin Charlotte Reiff im Interview.  

oegb.at: Die Entwickler haben zwar mittlerweile mehrfach betont, dass es sich bei „Sneek“ nicht um ein Überwachungstool handle. Wenn aber der Chef aufgrund der regelmäßigen Screenshots immer weiß, was die Beschäftigten gerade machen, könnte man ja schon von einem Instrument zur Überwachung reden, oder?

Charlotte Reiff: Als ich mir das Video angesehen habe, habe ich den Entwicklern tatsächlich geglaubt, dass sie – zumindest als Nebenprodukt – die Schaffung einer büroähnlichen Atmosphäre im Sinn hatten. Home Office kann ja tatsächlich sehr isolierend sein und es tut gut, Kollegen und Kolleginnen zumindest über Video zu sehen. Aber die Intention der Entwickler spielt letztlich keine Rolle.

Denn Sneek kann sehr einfach und effektiv zur Kontrolle und Überwachung von Menschen eingesetzt werden.

oegb.at: Ist denn der Einsatz einer derartigen Software gesetzlich überhaupt erlaubt?

Charlotte Reiff: In Österreich ist so eine Software wohl nicht erlaubt. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind absolut unzulässig. Beispiele für unzulässige Maßnahmen sind etwa das heimliche Abhören von Telefongesprächen oder Überwachungskameras in Waschräumen und Toilettenanlagen. Die Überwachung und Kontrolle, die Sneek ermöglicht, steht mit dem Interesse, ob jemand tatsächlich im Home Office arbeitet, nicht in Relation.

Arbeitgeber können andere Wege finden, um sicherzustellen, dass die vereinbarte Arbeit getan wird.

oegb.at: Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn der Chef ein Programm wie „Sneek“ trotzdem nutzen will? Können sie dagegen vorgehen?

Charlotte Reiff: Entscheidend ist die Intensität der Kontrolle. Ein System wie Sneek einzuführen, wäre grundsätzlich rechtswidrig und müsste vom Arbeitgeber entfernt werden. Bei anderen Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, das heißt die Persönlichkeitsrechte der ArbeitnehmerInnen entsprechend tangieren – etwa Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder GPS-Ortung von AußendienstmitarbeiterInnen –, muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen. In betriebsratslosen Betrieben dürfen solche Kontrollmaßnahmen nur mit Zustimmung der einzelnen ArbeitnehmerInnen durchgeführt werden.

oegb.at: Noch eine Frage zur Arbeitszeit: Wir haben schon von vielen Beschäftigten gehört, bei denen Arbeitszeit und Freizeit im Home Office zunehmend verschwimmen. Wie sind denn die Arbeitszeiten im Home Office geregelt? Muss ich für meinen Chef immer erreichbar sein?

Charlotte Reiff ist Juristin und Arbeitsrechtsexpertin im Österreichischen Gewerkschaftsbund

Charlotte Reiff: Da handelt es sich um Dinge, die mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren sind. In der Arbeitszeit, die vereinbart wurde, kann man auch erwarten, dass ich erreichbar bin.

Sinnvoll ist es, grundsätzliche Voraussetzungen und Bedingungen von Home Office in einer Betriebsvereinbarung und Details in Einzelvereinbarungen zu regeln.

Solche Vereinbarungen sollten neben dem konkreten Arbeitsort und der Dauer der Home Office-Vereinbarung – befristet oder unbefristet – auch die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit enthalten. Hinsichtlich der Arbeitszeit im Home Office gelten aber die gleichen Regeln und Grenzen, wie sonst auch. Ich muss für meinen Chef also nicht immer erreichbar sein, nur weil ich im Home Office arbeite.

oegb.at: Ich schreibe meine Arbeitszeiten im Home Office immer in eine Excel-Datei. Wenn ich nach der Corona-Krise dann wieder ins Büro komme und diese Arbeitszeitaufzeichnung vorlege, kann dann der Chef sagen, dass er mir nicht glaubt, soviel gearbeitet zu haben und mir deshalb weniger zahlen?

Charlotte Reiff: Eine genaue Aufzeichnung über die eigene Arbeitszeit im Home Office – etwa mit einer Excel-Datei oder in einem Notizbuch – ist wichtig.

Arbeitszeitaufzeichnungen sind im Ernstfall ein Beweismittel vor Gericht.

Darüber hinaus sollte man mit dem Chef klar über Arbeitszeit und Umfang der Arbeitsaufgaben kommunizieren, um die genannten Streitigkeiten zu vermeiden. Mit einer schlichten Ablehnung von aufgezeichneter Arbeitszeit, die sich im Rahmen des Arbeitsvertrags bewegt, wird es der Chef schwer haben, vor Gericht durchzudringen. Hier gibt es schon arbeitnehmerInnenfreundliche Judikatur.