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Errichtung in einer Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden

Erfolgt die Errichtung in einer Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden, so ist wie folgt vorzugehen:

Grundsätzlich kann jede/r Vorsitzende eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäss § 48a Abs.3 BRWO zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates im Konzern die Initiative zur Gründung einer Konzernvertretung ergreifen.

Als so genannte/r EinberuferIn fordert er die ZentralbetriebsrätInnen (Betriebsausschüsse, BetriebsrätInnen) auf, über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Er kann dabei eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlussfassung durch die zuständigen Körperschaften erfolgen soll.

Gleichzeitig ist ihm/ihr die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen ArbeitnehmerInnen bekannt zu geben. Der/die EinberuferIn hat die Versammlung der Vorsitzenden der ZentralbetriebsrätInnen (Betriebsausschüsse, BetriebsrätInnen) im Konzern einzuberufen.

Bei dieser Versammlung, deren Leitung dem/der EinberuferIn obliegt, hat er/sie alle erforderlichen Beschlüsse sowie die sonstigen für die Beschlussfassung notwendigen Daten (ArbeitnehmerInnenzahlen, Beschlusserfordernisse ) vorzulegen.

Sodann hat die Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden durch Beschluss festzustellen, dass den Ermittlungen zufolge die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Soweit dies erforderlich ist, sind die Leitungen der Konzernunternehmen verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben (z.B. Anzahl der Unternehmen im Konzern, ArbeitnehmerInnenzahlen). Ist der Errichtungsbeschluss gefasst, so hat die Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden auch die Zahl der aus den einzelnen Unternehmen Delegierten und Ersatzdelegierten durch Beschluss festzustellen.

Der/die EinberuferIn hat dann einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm/ihr die Vorsitzenden der ZentralbetriebsrätInnen (Betriebsausschüsse, BetriebsrätInnen) die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekannt zu geben haben.