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Gemeinsamer Betriebsrat

Gemeinsamer Betriebsrat bedeutet, dass die Gruppe der ArbeiterInnen und die Gruppe der Angestellten, im Gegensatz zu getrennten Betriebsratsorganen (ArbeiterInnenbetriebsrat oder Angestelltenbetriebsrat), einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.

Gemeinsamer Betriebsrat bedeutet, dass die Gruppe der Arbeiter:innen und die Gruppe der Angestellten, im Gegensatz zum getrennten Betriebsrat (Arbeiter:innenbetriebsrat oder Angestelltenbetriebsrat), gemeinsam von einem Betriebsrat vertreten werden.

Der gemeinsame Betriebsratsrat vertritt die Interessen beider Gruppen (Arbeiter:innen und Angestellte) nach den Möglichkeiten des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Voraussetzungen

Die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • wenn einer Gruppe weniger als 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen angehören.
  • wenn jede der beiden Gruppen über weniger als 5, zusammen aber jedenfalls mehr als 5, stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen verfügen.
  • wenn beide Gruppen in getrennter und geheimer Abstimmung die Wahl eines gemeinsames Betriebsrats beschließen. Diesen Beschluss müssen zwei Drittel der aktiv Wahlberechtigten jeder Gruppe zustimmen. 
    Der Beschluss gilt nur für eine Funktionsperiode des Betriebsrats und ist zu jeder Betriebsratswahl neuerlich erforderlich. 

ArbVG § 40 Abs 3§ 42 Abs 2§ 49 Abs 2

Wahlvorschläge für einen gemeinsamen Betriebsrat

Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstands einzureichen, das den Empfang des Wahlvorschlags unter Angabe der Zeit der Empfangannahme zu bestätigen hat.

Die Erstellung eines Wahlvorschlags

Bei der Erstellung eines Wahlvorschlags ist erstens darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können.
Die Mandatszahl wird an Hand der Anzahl aller im Betrieb beschäfigten Personen festgestellt und zweitens überprüft, ob die vorgesehenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten das passive Wahlrecht besitzen.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats wird in der Betriebsversammlung gewählt.
Er hat dieselben Rechte und muss dieselben Bestimmungen beachten wie ein Wahlvorstand, der bei getrennten Betriebsräten die Wahl eines Gruppenbetriebsrats vorbereitet. 


Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 40

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 42

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 49