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Ermittlung des Wahlergebnisses

BRWO §26

  • Mischen der in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts.
  • Entleeren der Wahlurnen.
  • Zählen der abgegebenen Wahlkuverts und Feststellung, ob deren Anzahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler:innen und mit der Zahl der abgehakten Wähler:innen auf der Wähler:innenliste übereinstimmt.
  • Ist dies nicht der Fall, so muss nach der Ursache der Differenz geforscht werden. Das Ergebnis dieser Nachforschung ist in der Niederschrift BR10 zu vermerken.
  • Öffnen der Wahlkuverts.
  • Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel.
  • Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
  • Auszählung der gültigen Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses.

Hat nur ein Wahlvorschlag kandidiert (BRWO §29),

  • ist festzustellen, ob dieser die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
    Z.B. wurden 100 Stimmen abgegeben, müssen 51 Stimmen auf diesen Wahlvorschlag entfallen.

Haben mehrere Wahlvorschläge kandidiert,

  • sind die gültigen Stimmen nach den Wahlvorschlägen, für die sie abgegeben wurden, zu ordnen;
  • ist die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen;
  • ist das Wahlergebnis anhand der dafür vorgeschriebenen Regeln zu berechnen;

Es erfolgt die Feststellung des vorläufigen Endergebnisses der Wahl.

Vorläufig deshalb, weil noch eine dreitägige Frist besteht, in der die Gewählten mitteilen
können, ob sie die Wahl annehmen oder nicht, bzw. für welche Liste sie ein Mandat annehmen
wollen, wenn sie auf mehr als einer Liste kandidiert haben. (BRWO §28)

Gültigkeit und Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen
(BRWO § 24 Abs 5 und 6)

Gültig ist eine Stimme nur dann, wenn aus dem Stimmzettel klar hervorgeht, dass die bzw. der Wähler:in gültig wählen wollte und für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entschieden hat. Der Wählerwille kann durch

  • Ankreuzen des vorgesehenen Kreises,
  • durch Unterstreichen des gewünschten Wahlvorschlages,
  • durch Streichen der übrigen Wahlvorschläge

ersichtlich gemacht werden.

Im Zweifelsfall hat der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit einer Stimme abzustimmen.

Ungültig ist der Stimmzettel, wenn

  • kein Wahlvorschlag oder keine bzw. kein Wahlwerber:in eindeutig bezeichnet wurde;
  • zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet oder bezeichnet wurden;
  • der Stimmzettel so beschädigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag die bzw. der Wähler:in wählen wollte;
  • aus der von der bzw. vom Wähler:in angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag die bzw. der Wähler:in wählen wollte;
  • der Stimmzettel unterschrieben ist;
  • ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten.
  • Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme.

Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.

Berechnung des Wahlergebnisses (BRWO §27)

Liegen mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, wird die Zahl der auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Betriebsratsmandate mit Hilfe einer Wahlzahl ermittelt. Die Betriebsratswahlordnung gibt genau an, wie diese zu berechnen ist.

Die Berechnung des Wahlergebnisses bei mehreren Listen ist in der Broschüre "BR1 - Die Betriebsratswahl" erklärt.

Zuteilung der Mandate an die Kandidatinnen und Kandidaten (BRWO §28 Abs. 1)

Wenn feststeht, wie viele Kandidatinnen bzw. Kandidaten von jedem Wahlvorschlag gewählt wurden, werden die Mandate entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zugeteilt.

Betriebsratswahlordnung (BRWO)