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Wahlzeugen (BRWO § 23)

Jede kandidierende Gruppe kann beim Wahlvorstand und bei jeder Wahlkommission Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen als Beobachter:innen nominieren – höchstens zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen pro Wahlort. Die Bestellung erfolgt durch den Wahlvorstand.

Als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen (ÖGB, AK) namhaft gemacht werden.

Den Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen steht das Recht zu, die Wahlhandlung zu beobachten, sie dürfen aber auf deren Ablauf keinen Einfluss nehmen. Der Wahlvorstand muss ihre Kritik und ihre Anregungen nicht berücksichtigen. Allein durch ihre Anwesenheit garantieren sie aber eine verstärkte demokratische Kontrolle der Wahlhandlung.

Die Anzahl der Wahlkuverts kann nach Übergabe durch die Kommission mit der fortlaufenden Zahl im Abstimmungsverzeichnis verglichen werden, um einen Schreibfehler einer Kommission noch zu korrigieren. Um das geheime Wahlrecht sicherzustellen, sind anschließend die ungeöffneten Wahlkuverts in die noch nicht geleerte Wahlurne des Wahlvorstandes zu legen.

Alle weiteren Tätigkeiten, einschließlich der Ermittlung des Wahlergebnisses, hat der Wahlvorstand selbst vorzunehmen.