Arbeitsmarkt
Zum Arbeitslosengeld dazuverdienen
Seit 2026 ist geringfügig arbeiten und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen nur mehr die Ausnahme
Früher konnte man bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gekürzt wurden. Seit 1. Jänner 2026 ist das nur noch in Ausnahmefällen für folgende Personen möglich:
Wer darf weiterhin geringfügig zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?
Dauerhafte Nebenjobber:innen: Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben ihrem vollversichertem Hauptjob geringfügig gearbeitet hatten, dürfen diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
Langzeitarbeitslose: Personen, die bereits mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben, können danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.
Wiedereinsteiger:innen: Personen, die wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen haben, dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.
In Ausbildung:
Arbeitslose, die an einer AMS-Maßnahme teilnehmen, die länger als 4 Monate dauert sowie mehr als 25 Wochenstunden umfasst, können währenddessen mit einer geringfügigen Beschäftigung dazuverdienen. Das gilt insbesondere auch für das Pflegestipendium.
Auch beim Fachkräftestipendium kann geringfügig dazuverdienen, wenn die Ausbildung weniger als 25 Wochenstunden umfasst.
Mehr Information zum Arbeitslosengeld und den Änderungen bekommst du beim AMS.