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Mindestsicherung

Rückschritt zur Sozialhilfe

Verschlechterungen für Familien mit Kindern, Frauen und AusländerInnen

Die Begutachtungsfrist für die neue Mindestsicherung ist längst zu Ende. An Kritik und Änderungsvorschlägen mangelte es nicht – neben der Opposition und zahlreichen NGOs hat auch der ÖGB in seiner Stellungnahme Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge eingebracht. An dem ursprünglichen Gesetzestext hat sich jedoch nicht viel geändert: Die Mindestsicherung wird zur Sozialhilfe und führt zu zahlreichen Verschlechterungen für die Betroffen, vor allem für größere Familien mit Kindern, Frauen und AusländerInnen. Nach einem Parlamentsbeschluss soll das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz dann ab 1. Jänner 2020 in allen Bundesländern gelten.

Abschaffung von sozialen Mindeststandards

Auch der „neue und veränderte“ Gesetzesvorschlag bedeutet die Abschaffung von sozialen Mindeststandards und damit die Abkehr vom Gedanken einer menschenwürdigen Mindestsicherung für bedürftige Menschen. Dieses Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist ein Gesetz, das Armut schafft und sich auf die Schwächsten der Gesellschafft einschießt. Die Kürzung bei Kindern treibt Familien in krankmachende Lebensumstände, aus denen man nur mehr sehr schwer heraus zu kommt.

Ziel verfehlt

Das Ziel der Bundesregierung, einheitliche Standards in ganz Österreich zu schaffen, ist gescheitert. Auch in Zukunft wird es je nach Bundesländer Unterschiede geben. Das große Einsparungsziel wird mit dieser Reform erneut nicht erreicht.

Die Mindestsicherung Neu im Überblick (alle Zahlen für 2019)

  • Höhe: Die Mindestsicherung Neu beträgt 885,47 Euro (2019) und richtet sich grundsätzlich nach dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz (Mindespension minus Krankenversicherung)
  • Paare: Für Paare gibt es höchstens 1.239,66 Euro (zwei Mal 70 Prozent des Richtsatzes)
  • Kinder: Durch die Staffelung kommt es zu Einschnitten bei Kindern. Das erste Kind bekommt 25 Prozent also 221 Euro, das zweite Kind 15 Prozent, also 132 Euro, das dritte Kind und jedes weitere Kind nur noch 5 Prozent also nur mehr 44 Euro des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes.
  • Menschen aus Drittstaaten und Zuwanderer: Wer nicht ausreichend Deutsch kann, bekommt nach wie vor 300 Euro weniger, erst ab Niveau B1 oder Englisch C1 gibt es den vollen Betrag. Der Integrationsfonds (ÖIF) wird die Zuteilung der Sprachkurse vornehmen und die Tests beaufsichtigt.
  • Menschen mit Behinderung: Aufgrund der Kritik in der Begutachtungsphase wurde die Kann-Bestimmung beim Zuschlag von 159,38 (18 Prozent) für Menschen mit Behinderung nun zu einer Muss-Bestimmung gemacht.
  • Bei Alleinerziehenden bleibt es bei einer Kann-Bestimmung. Ihnen können die Länder nach eigenem Ermessen Zuschläge von 12 Prozent von Ausgleichszulagenrichtsatz bei einem Kind ausschütten, bei zwei Kindern 21 Prozent, bei drei Kindern 27 Prozent und für jedes weitere Kind plus drei Prozent.
  • Deckelung für Wohngemeinschaften: Leben mehrere SozialhilfebezieherInnen in einer Wohngemeinschaft, gibt es eine Deckelung von 175 Prozent (1.549,57 Euro) des Richtsatzes. Menschen mit Behinderung sind von der Deckelung ausgenommen.
  • Vermögenszugriff: Die Länder können auf ein Vermögen bis zu 5.200 Euro zugreifen.
  • Länderzuschüsse: Präzisiert wurde weiters, das bestehende bessere Regelungen der Länder für Sonderbedarfe (Pflege, Behinderung) nicht berührt werden. Die Länder können einen Wohnzuschuss von 30 Prozent gewähren, um die unterschiedlich hohen Mietkosten in den Bundesländern zu berücksichtigen.

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