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Arbeitsmarkt

Kurzarbeit in Österreich - so geht's

Neues Modell seit 1. Oktober 2023: Arbeitnehmer:innen bekommen weiterhin rund 90 Prozent vom letzten Nettoeinkommen - Download Muster-Sozialpartnervereinbarungen

In wirtschaftlichen Ausnahmesituationen ist es für Unternehmen manchmal notwendig, mit Beschäftigten Kurzarbeit zu vereinbaren. Dabei werden sowohl Arbeitszeit als auch Einkommen reduziert, um die Kündigung von Beschäftigten zu vermeiden. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer haben sich mit der Regierung auf ein dauerhaftes Kurzarbeitsmodell (als Folgemodell der Corona-Kurzarbeit) geeinigt, das seit 1. Oktober 2023 gilt.

Verpflichtendes Beratungsgespräch für Betriebe

Ob Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann, wird streng von den Gewerkschaften geprüft. Die Arbeitszeit kann beim Modell, das seit 1. Oktober 2023 gilt, um 10 bis maximal 90 Prozent reduziert werden. Ein vorangehendes Beratungsgespräch und eine eigene Sozialpartnervereinbarung (SPV) sind für jeden Betrieb Pflicht. Die entsprechenden Mustervereinbarungen gibt es dazu unten als Download.

Rund 90 Prozent vom letzten Nettoeinkommen in Kurzarbeit 

Seit 1. Oktober wird für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung eine 88-Prozent-Brutto-Ersatzrate herangezogen, die im Schnitt zu einer 90-Prozent-Netto-Ersatzrate führt. Im Endeffekt werden Arbeitnehmer:innen - genau wie bei der Corona-Kurzarbeit - rund 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens bekommen. Der Umstieg bei der Berechnung hat praktische Gründe, weil auch die Lohnverrechnung in Österreich mit Brutto-Werten abgehandelt wird.

ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian begrüßt, „dass jetzt ein Dauermodell zur Verfügung steht, das bei wirtschaftlichen Ausnahmesituationen, wieder mit vorangehenden Beratungsgesprächen, angewendet werden kann. Wichtig ist uns, dass die Beschäftigten finanziell abgesichert sind. Wenn sie 90 Prozent vom letzten Nettoeinkommen in Kurzarbeit bekommen, ist das vor allem in Zeiten einer Rekordteuerung notwendig und richtig“.

Sozialpartnervereinbarung

Unterscheiden muss man zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe (bezahlt das AMS dem Betrieb auf Basis des fiktiven Arbeitslosengeldes inklusive eventueller Zuschläge) und der Kurzarbeitsunterstützung (zahlt der Betrieb den Arbeitnehmer:innen und muss gemäß der Kurzarbeits-Richtlinie jedenfalls die Höhe der Beihilfe haben). Mittels der entsprechenden Sozialpartnervereinbarung soll die Kurzarbeitsunterstützung durch die Betriebe aufgestockt werden, damit die Beschäftigten jedenfalls 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens bekommen.

Weitere Information auf ams.at

 

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