Zum Hauptinhalt wechseln
2026 kommt die Hitzeschutzverordnung: Das bedeutet u. a. ein verpflichtender Hitzeschutzplan ab 30 Grad für Arbeitnehmer:innen im Freien und Krankabinen müssen zukünftig gekühlt sein. amorn – stock.adobe.com

Arbeiten bei Hitze: Jetzt kommen verbindliche Regeln!

Bundesregierung bringt Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien auf den Weg. ÖGB begrüßt ersten wichtigen Schritt in richtige Richtung

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Verordnung schützt ab 2026 Beschäftigte im Freien bei Hitze
  • Ab 30 Grad müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen setzen
  • Arbeitsinspektorat darf kontrollieren – das ist neu
  • ÖGB fordert auch Schutz für Innenräume

Jahrelanges Drängen des ÖGB hat sich ausgezahlt: Die Bundesregierung bringt endlich eine eigene Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien auf den Weg. Damit werden erstmals verbindliche Regeln geschaffen, um Beschäftigte vor den gesundheitlichen Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen.

Schutz bei Hitzewarnung – und endlich Kontrollen möglich

Konkret verpflichtet die Verordnung Arbeitgeber dazu, Schutzmaßnahmen zu setzen, sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (ab 30 Grad) ausgibt. Ab dann darf auch das Arbeitsinspektorat kontrollieren – „ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Gesundheit und Sicherheit“, betont Dorottya Kickinger, ÖGB-Expertin für Arbeitnehmer:innenschutz. Dazu kommt die verpflichtende Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung bzw. Klimatisierung.

Die Hitzeschutzverordnung soll noch im Sommer 2025 in Begutachtung gehen. Inkrafttreten soll das Gesetz dann am 1. Jänner 2026 mit entsprechender Zeit für Nachrüstung und Erstellung der Hitzeschutzpläne für die warme Jahreszeit des Jahres 2026.

Bleib informiert über deine Arbeitswelt!
Das Wichtigste auf einen Blick

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Hitzeschutzverordnung

  • Verpflichtender Hitzeschutzplan bei Hitzewarnung der Stufe 2 (ab 30–34 °C) durch GeoSphere Austria
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, etwa durch Arbeitszeitverlagerung, Beschattung, Tätigkeitswechsel
  • Persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. leichte Schutzkleidung, Kopfbedeckung, kühlende Kleidung, Sonnenschutz
  • Kühlung in Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Übergangsfristen zur Nachrüstung
  • Trinkwasserbereitstellung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei hitzebedingten Symptomen
  • Einsehbarkeit des Hitzeschutzplans an jedem betroffenen Arbeitsort
  • Gezieltere Feststellung von Mängeln in Betrieben durch die Arbeitsinspektion

Verordnung braucht Konsequenzen bei Nichteinhaltung

„Es braucht klare Fristen und echte Sanktionen, wenn Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden. Und: Die Betriebe müssen schon im Vorfeld Maßnahmen planen und einen Hitzeschutzplan erstellen, nicht erst wenn es heiß ist“, stellt Kickinger klar. Hitzeschutz darf nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Nächster Schritt: Maßnahmen für Innenräume

Die neue Verordnung betrifft ausschließlich Arbeiten im Freien – für den ÖGB zu wenig „Was draußen gilt, muss auch drinnen gelten. Wer in überhitzten Büros, Werkshallen, in der Pflege oder in Klassenzimmern arbeitet, ist genauso betroffen. Auch hier braucht es Schutzmaßnahmen“, so Kickinger.

Der ÖGB wird weiter dranbleiben – für faire und sichere Arbeitsbedingungen, bei jeder Temperatur.

Gemeinsam für sichere Arbeitsbedingungen – jetzt ÖGB-Mitglied werden!

Die neue Hitzeschutzverordnung ist ein erster Erfolg – dank jahrelangem Druck durch den ÖGB. Damit sich auch in Zukunft etwas bewegt, brauchen wir eine starke Stimme für alle Arbeitnehmer:innen.

👉 Werde jetzt Mitglied!