FAQ: Altersteilzeit
Die bestehenden Regelungen der Altersteilzeit werden mit der Einführung der Teilpension geändert.
Worüber viele nichts wissen, was aber sowohl für ältere Arbeitnehmer:innen als auch für den Arbeitgeber Vorteile hat, ist die geförderte Altersteilzeit. Dadurch haben Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Die Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in die Pension.
Für die Altersteilzeit gibt es nach wie vor zwei Modelle, die kontinuierliche Altersteilzeit und die geblockte Altersteilzeit. Die Änderungen betreffen lediglich die kontinuierliche Altersteilzeit.
Altersteilzeit kann in Zukunft für längstens drei Jahre vor einem Anspruch auf Korridorpension oder Alterspension beantragt werden. Bei Anspruch auf Langzeitversichertenpension mit 62 Jahren kann bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension weiter Altersteilzeitgeld bezogen werden.
Die Regierung erlässt Übergangsbestimmungen, um die Bezugsdauer schrittweise von fünf Jahren auf drei Jahre zu reduzieren. Die kürzere Bezugsdauer gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach einem der unten genannten Stichtage wirksam geworden sind. Die Vereinbarungen gelten als wirksam, wenn die Laufzeit begonnen hat.
Für Altersteilzeitvereinbarungen
ab 1.1.2026 kann Altersteilzeitgeld für längstens 4,5 Jahre bezogen werden,
ab 1.1.2027 kann Altersteilzeitgeld für längstens 4 Jahre bezogen werden,
ab 1.1.2028 kann Altersteilzeitgeld für längstens 3,5 Jahre bezogen werden,
ab 1.1.2029 kann Altersteilzeitgeld für längstens 3 Jahre bezogen werden.
Bisher konnte Altersteilzeit vereinbart werden, wenn in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Ab 1.1.2026 werden die notwendigen Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung schrittweise angehoben, bis sie ab 1.1.2029 bei 884 Wochen (17 Jahre) liegen.
Für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem
31.12.2025 beginnt, müssen 788 Wochen vorliegen,
31.3.2026 beginnt, müssen 796 Wochen vorliegen,
30.6.2026 beginnt, müssen 804 Wochen vorliegen,
30.9.2026 beginnt, müssen 812 Wochen vorliegen,
31.12.2026 beginnt, müssen 820 Wochen vorliegen,
31.3.2027 beginnt, müssen 828 Wochen vorliegen,
30.6.2027 beginnt, müssen 836 Wochen vorliegen,
30.9.2027 beginnt, müssen 844 Wochen vorliegen,
31.12.2027 beginnt, müssen 852 Wochen vorliegen,
31.3.2028 beginnt, müssen 860 Wochen vorliegen,
30.6.2028 beginnt, müssen 868 Wochen vorliegen,
30.9.2028 beginnt, müssen 876 Wochen vorliegen,
31.12.2028 beginnt, müssen 884 Wochen vorliegen.
Nein, bei Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber fällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld weg. In diesen Monaten wird von der Sozialversicherung nicht die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit herangezogen.
Davon ausgenommen sind bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübte Beschäftigungen.
Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor 31.12.2025 wirksam geworden sind, gilt diesbezüglich eine Übergangsfrist. Beschäftigungen, die aufgenommen wurden und nicht bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden, müssen bis 30.6.2026 beendet werden.
Zusätzliche Beschäftigungen hat der Arbeitnehmer dem AMS zu melden.
Nein, ab 1.1.2026 ist es nicht mehr möglich, dass zwei Arbeitgeber für den gleichen Dienstnehmer Altersteilzeitgeld erhalten.
Personen deren Altersteilzeitvereinbarung bis 31.12.2025 zu laufen begonnen hat, sind von den Änderungen generell nicht betroffen. Es gelten weiterhin die alten Bestimmungen. Einzige Ausnahme ist, dass zusätzliche Arbeitsverhältnisse, die nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt wurden, bis 30.6.2026 beendet werden müssen.
Nach alter Rechtslage wurden regelmäßig über einen längeren Zeitraum erbrachte bezahlte Überstunden und Überstunden-Pauschalen für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes, das das AMS an den Dienstgeber bezahlt, miteinbezogen. Ab 1.1.2026 werden Überstunden und Überstundenpauschalen nicht miteingerechnet.
Beispiele:
- Ein Mann, der nach dem 30.9.1966 geboren ist, kann mit 65 Jahren in Alterspension gehen. Bei Vorliegen von 504 Versicherungsmonaten hat er mit 63 Jahren Anspruch auf Korridorpension. Er kann maximal drei Jahre davor, mit 60 Jahren in Altersteilzeit gehen. Mit 63 Jahren kann er sich entscheiden, ob er die Korridorpension antritt, oder die Korridorpension als Teilpension bezieht.
- Eine Frau, die zwischen 1.1.1966 und 30.6.1966 geboren ist, kann mit 62,5 Jahren in Alterspension gehen. Altersteilzeit kann sie für maximal 5 Jahre, beginnend mit 57,5 Jahren beziehen. Sie ist von der Erhöhung der Antrittsvoraussetzungen für die Korridorpension betroffen. Nach alter Rechtslage hätte sie mit 62 Jahren, ein halbes Jahr vor der Alterspension, Korridorpension beziehen können. Nach neuer Rechtslage ist diese erst mit 63 Jahren möglich und für sie daher nicht relevant. Sollte sie jedoch bereits eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, die vor 16.6.2025 zu laufen begonnen hat, kann sie wie bisher mit 62 Jahren und 480 Versicherungsmonaten in Korridorpension gehen bzw. diese als Teilpension beziehen.
- Eine Frau, die nach dem 1.7.1968 geboren ist, kann mit 65 Jahren in Alterspension gehen. Anspruch auf Korridorpension hat sie nicht, da sie zu wenige Versicherungsjahre hat. Sie kann maximal drei Jahre davor, mit 62 Jahren, in Altersteilzeit gehen. Mit 65 Jahren kann sie die Alterspension antreten oder diese als Teilpension beziehen.