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Teilpension ab 2026: oegb.at beantwortet alle wichtigen Fragen brizmaker – stock.adobe.com

FAQ: Teilpension

Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, hat die Regierung ein Modell der Teilpension beschlossen. Diese ermöglicht es, Arbeitnehmer:innen einen Teil des Ruhestandsbezugs zu beziehen und gleichzeitig reduziert weiterzuarbeiten.

Ab 1. Jänner 2026 wird in Österreich eine neue Teilpension eingeführt. Sie ermöglicht es Beschäftigten mit Pensionsanspruch, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und dafür ein Teil-Einkommen plus Teil-Pension zu beziehen. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema!

Die Teilpension kann von jenen Personen in Anspruch genommen werden, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeiterpension, Langzeitversichertenpension oder reguläre (Knappschafts)alterspension) erfüllen. 

Um Teilpension in Anspruch nehmen zu können, muss die Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent bis höchstens 75 Prozent reduziert werden, wobei jedenfalls (weiterhin) eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss. 

Bei der Berechnung der Arbeitszeitreduktion ist die im Jahr vor der Antragsstellung überwiegend vereinbarte Normalarbeitszeit maßgeblich. 

Ja, auch wenn im Jahr vor der Antragsstellung keine entsprechende Beschäftigung vorlag, kann eine Teilpension in Anspruch genommen werden. Für die Arbeitszeitreduktion wird dann von einer Normalarbeitszeit in der Höhe von 38,5 Wochenstunden ausgegangen. 

Die Feststellung der Höhe der Teilpension erfolgt nach den allgemeinen Regeln des APG.

Der Anteil der Gesamtgutschrift wird entsprechend der Reduktion der Arbeitszeit angepasst.

Bei einer um 25 Prozent reduzierten Normalarbeitszeit wird die Teilpension ausgehend von 25 Prozent der Gesamtgutschrift berechnet, von der die jeweiligen Abschläge in bisheriger Höhe abgezogen werden. Dabei wird die Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres herangezogen. Die Teilgutschrift des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, bleibt unvermindert in der weiteren Kontoführung erhalten. 

Ja, auch bei der Teilpension werden sowohl Abschläge bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter als auch Zuschläge bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter zur Anwendung kommen und zwar in dem gleichen Ausmaß, wie jene, die für die jeweilige vorzeitige Alterspension vorgesehen sind (Korridorpension: 5,1 Prozent/Jahr, Langzeitversichertenpension 4,2 Prozent/Jahr, Schwerarbeitspension 1,8 Prozent/Jahr).

Ja, die Möglichkeit eine vorzeitige Pension zur Gänze in Anspruch zu nehmen, bleibt bestehen. 

Die Teilpension fällt weg, wenn die Arbeitszeit im Gesamten die jeweilige gewählte Bandbreite übersteigt. Dabei ist unerheblich, wie viele Dienstverhältnisse eingegangen werden, maßgeblich ist lediglich die Arbeitszeit.

Die Teilpension fällt weg, wenn das Ausmaß der Arbeitszeit im Durchschnitt des Kalendermonats die Prozentsätze der gewählten Bandbreite überschreitet.

  1. Staffelung: 25 Prozent - 40 Prozent (bei TP iHv 25 Prozent)
  2. Staffelung: 41 Prozent - 60 Prozent (bei TP iHv 50 Prozent)
  3. Staffelung: 61 – 75 Prozent (bei TP iHv 75 Prozent)

Sollte die Überschreitung nur geringfügig (unter 10 Prozent) in höchstens drei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres sein, fällt die Teilpension nicht weg.

Arbeitsstunden, die über den gewählten Rahmen der Arbeitszeitreduktion gehen, können abgelehnt werden. Deswegen darf man nicht benachteiligt werden.

Der Beziehende hat jede Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit dem jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu melden.

Nach Erreichung des Regelpensionsalters ist die Pension von Amts wegen neu festzustellen und für die Monate, in denen die Teilpension weggefallen ist, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt bei Beanspruchen der Altersteilpension bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension um 0,312 Prozent, bei Erfüllen der Voraussetzungen für eine Korridor- oder Langzeitversichertenpension um 0,55 Prozent, für jedes weggefallene Monat.

Wurde die Pension bereits vor Erreichen des Regelpensionsalters voll beantragt, wird nur der auf die Teilpension fallende Betrag neu berechnet.

Nein, bei der Teilpension besteht kein Anspruch auf Ausgleichzulage (gleich besonderer Steigerungsbetrag, besonderer Höherversicherungsbetrag, Kinderzuschuss und Pensionsbonus). Diese Leistungen gebühren ab dem Zeitpunkt, ab dem die (vorzeitige) Alterspension zur Gänze in Anspruch genommen wird.

Der Frühstarterbonus gebührt bereits ab der Beanspruchung der (vorzeitigen) Alterspension als Teilpension. 

Nein, bei endgültigem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension wird die Pension aus dem durch die Vereinbarung der Teilpension eingefrorenen Teil der Gesamtgutschrift, reduziert um die Abschläge, und dem weitergeführten Teil des Pensionskontos wie bisher berechnet.

Der endgültige Pensionsantritt muss beantragt werden.

Der Bezug von Krankengeld führt nicht zum Ruhen der Teilpension. Das Krankengeld wird aus dem reduzierten Entgelt berechnet. 

In diesem Fall muss die (vorzeitige) Alterspension angetreten werden. 

Die Hinterbliebenenpension berechnet sich aus der fiktiven Gesamtpension.

Die Berechnung der Abfertigung alt erfolgt auf Basis der Arbeitszeit vor Vereinbarung der Teilpension. 

Wenn bereits eine Korridorpension als Teilpension beansprucht wird, kann ein Anspruch auf Langzeitversichertenpension oder Schwerarbeitspension nicht mehr entstehen.

Ja, wenn ein Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension besteht und die Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent reduziert wird, besteht ein Anspruch auf Teilpension im Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit.

Vorsicht: Die Reduktion der Arbeitszeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Darauf besteht kein Anspruch.

Die Teilpension ist mit entsprechendem Formular bei der PVA zu beantragen.

Nein. Teilpension kann beantragt werden, sobald Anspruch auf eine Pension besteht. Altersteilzeit ist in Zukunft bis zu drei Jahre vor einem Anspruch auf Korridor- oder Regelpension möglich. Diese Modelle schließen somit eine gleichzeitige Inanspruchnahme aus.

Am 1. Jänner 2026. 

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