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Bei einer Beziehung am Arbeitsplatz ist es wichtig, Privates und Berufliches zu trennen

Liebe oder Beziehung im Job

In den USA wurde der Vorstandschef einer großen Fastfoodkette entlassen, nachdem bekannt wurde, dass er eine Liebesaffäre mit einer ihm dienstlich unterstellten Mitarbeiterin eingegangen war. Obwohl die Beziehung von beiden Seiten gewollt war, sah der Aufsichtsrat darin eine Verletzung der Firmenvorschriften.

Aber kann so etwas auch in Österreich passieren? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klärt auf.

Gelegenheit macht Liebe

Man verbringt mit seinen Arbeitskolleginnen bzw. Arbeitskollegen oft mehr Zeit als mit Freund:innen oder Familie — da ist es kein Wunder, dass laut Umfragen etwa ein Viertel der ÖsterreicherInnen schon einmal einer Kollegin oder einem Kollegen näher gekommen ist. Man kennt sich gut, hat oft ähnliche Interessen, ist aufeinander eingespielt und weiß, wie die oder der andere tickt.   

Flirten erlaubt

Wenn allerdings die Arbeit unter der Beziehung leidet, also die Arbeitspflicht verletzt wird, kann der Arbeitgeber eine Verwarnung aussprechen.

„Bei beharrlicher Pflichtverletzung, beispielsweise durch unangemessenes Verhalten in den Büroräumlichkeiten oder Interessenskonflikten durch Abhängigkeitsverhältnisse, muss das Gericht im Einzelfall entscheiden, ob eine Entlassung gerechtfertigt ist“, so der Arbeitsrechtsexperte.

In Österreich spricht arbeitsrechtlich erstmals nichts gegen Beziehungen am Arbeitsplatz, weder zwischen MitarbeiterInnen noch zwischen ChefIn und MitarbeiterIn

Michael Trinko, ÖGB-Arbeitsrechtsexperte

Weniger Fehlzeiten

Beziehungen am Arbeitsplatz können auch Vorteile bringen. Die Unternehmen profitieren beispielsweise von informellen Netzwerken und eingespielter Zusammenarbeit.

Umfragen zeigen auch, dass es weniger Fehlzeiten gibt, wenn beide PartnerInnen in einem Unternehmen arbeiten. Sie können sich die Kinderbetreuung oft besser einteilen und haben mehr Verständnis füreinander, wenn Überstunden anfallen.

Eine Liebesbeziehung unterliegt der höchstpersönlichen Sphäre der ArbeitnehmerInnen und ist durch das Persönlichkeitsrecht geschützt.

§16 ABGB

Geheimhalten oder ausleben?

„Eine Liebesbeziehung geht den Arbeitgeber genau genommen nichts an", betont Michael Trinko.

Kommt es allerdings durch die Beziehung zu Interessenskonflikten, sollte man die Vorgesetzten und eventuell auch direkte KollegInnen darüber informieren und eine Versetzung in Betracht ziehen.

Privates und Berufliches trennen

In erster Linie sei es wichtig, auch bei einer Beziehung am Arbeitsplatz Privates und Berufliches zu trennen, so der Arbeitsrechtsexperte. Die elektronische Kommunikation ist beispielsweise nicht dafür gedacht, anzügliche E-Mails zu versenden.   

Bei Händchenhalten, Küssen und sonstigem Körperkontakt am Arbeitsplatz ist ebenfalls Vorsicht geboten. In einzelnen Fällen haben Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass sexuelle Handlungen am Arbeitsplatz sogar eine Entlassung aufgrund „beharrlicher Pflichtverletzung“ rechtfertigen. 

Grundsätzlich überlebt durchschnittlich nur jede zweite Beziehung den Arbeitsalltag. Kommt es zur Trennung, ist das Arbeitsklima danach oft vergiftet. Dann hilft meist nur Abstand, und im schlimmsten Fall der Wechsel in eine andere Abteilung oder in ein anderes Unternehmen.