Zum Hauptinhalt wechseln
©kebox - stock.adobe.com

Härtere Strafen bei Behinderung von Betriebsratswahl!

Angriffe auf Mitbestimmung sind kein Kavaliersdelikt

Erst vergangene Woche versuchte die Leitung des Explorer Hotels im Tiroler Stubaital mit allen Mitteln, die Wahl eines Betriebsrates zu verhindern – letztlich erfolglos. Dass die Unternehmensleitung allerdings weder vor einer Kündigung eines als Betriebsrat kandidierenden Mitarbeiters noch vor massiven Einschüchterungsversuchen und einem Polizeieinsatz zurückschreckt, zeigt, wie weit manche Betriebe bereit sind zu gehen, um dieses wichtige Instrument der betrieblichen Mitbestimmung zu verhindern. Die Gewerkschaft vida und der ÖGB Tirol fordern daher, dass die Behinderung von Betriebsratswahlen ein strafrechtlich relevanter Tatbestand werden soll.

Österreich hinkt hinterher

Die Rechtslage ist eindeutig: Laut Arbeitsverfassungsgesetz können Beschäftigte in Betrieben ab fünf Mitarbeiter:innen mit Unterstützung der Gewerkschaften einen Betriebsrat gründen. „Das ist kein freiwilliges Angebot der Arbeitgeber, sondern ein demokratisches Grundrecht der Arbeitnehmer:innen“, stellt Tirols geschäftsführende ÖGB-Landesvorsitzende Sonja Föger-Kalchschmied klar. In der Praxis fehlt es jedoch an Konsequenzen. Der ÖGB fordert daher gemeinsam mit der Arbeiterkammer die gerichtliche Strafbarkeit für die mutwillige Be- oder Verhinderung von Betriebsratswahlen. Denn im Gegensatz zu Deutschland, wo es inzwischen ein Straftatbestand ist, wenn Mitbestimmung der Beschäftigten durch die Unternehmensleitung verhindert wird, gibt es in Österreich keine bis wenig Konsequenzen. „Betriebliche Mitbestimmung ist gelebte Demokratie im Betrieb. Es kann nicht sein, dass engagierte Menschen derart unter Druck gesetzt und gekündigt werden, nur weil sie für ihre Rechte eintreten. Das ist Union Busting und nicht zu akzeptieren!“, so Föger-Kalchschmied weiter. Sie betont, es gehe nicht darum, jemanden ins Gefängnis zu stecken: „Wir gehen davon aus, dass allein die Androhung von härteren Sanktionen Wirkung zeigen wird. Für uns ist aber klar: Wer Kolleginnen und Kollegen daran hindert, sich für die betriebliche Mitbestimmung einzusetzen und eine Betriebsratswahl aktiv verhindert, darf nicht mehr ohne Strafe davonkommen.“

Verhinderung eines Betriebsrates darf nicht ohne Konsequenzen bleiben

„Eds braucht hier wirksame Sanktionen und entsprechende Strafen. Was sich im Explorer Hotel abgespielt hat, ist ein demokratiepolitischer Skandal und ein klarer Angriff auf die Rechte der Beschäftigten. Die Angriffe der Unternehmensleitung sprechen für sich: Wer derart panisch auf die demokratische Wahl einer Interessenvertretung reagiert, liefert selbst den besten Beweis dafür, dass die Beschäftigten Schutz, Rückhalt und eine starke Stimme in Form eines Betriebsrates brauchen“, so Herbert Frank, Landesvorsitzender der Gewerkschaft vida Tirol.

Hintergrund: Explorer Hotel wollte Betriebsratsgründung mit aller Macht verhindern

Seit Wochen liefen die Vorbereitungen der Gewerkschaft vida, im Explorer Hotel im Stubaital einen Betriebsrat zu gründen – die Wahl wurde rechtmäßig ausgeschrieben und angekündigt. Doch bereits im Vorfeld hatte die Hotelleitung einen Mitarbeiter, der für den Betriebsrat kandidieren wollte und bei der Betriebsratswahl als Wahlvorstand eine zentrale Rolle innehatte, ohne Angaben von Gründen gekündigt. Die Botschaft an die Belegschaft war unmissverständlich: Wer sich für Mitbestimmung engagiert, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Gewerkschaft hat diesbezüglich bereits rechtliche Schritte eingeleitet. Auch andere Mitarbeiter:innen wurden massiv unter Druck gesetzt. Damit nicht genug, rief die Hotelleitung schlussendlich zum Zeitpunkt der Wahl die Polizei, um den Wahlvorstand aus dem Hotel zu weisen. Die für eine Stunde angesetzte Betriebsratswahl musste 15 Minuten vor dem geplanten Ende abgebrochen werden, konnte aber trotz des massiven Widerstands der Hotelleitung rechtmäßig durchgeführt werden. Mit einer hohen Wahlbeteiligung trotzten die Beschäftigten den Einschüchterungsversuchen der Hotelleitung. Der mittlerweile sogar entlassene Mitarbeiter darf sich auf vollste Unterstützung der Gewerkschaft verlassen. „Rechtliche Schritte wurden bereits eingeleitet, wir bekämpfen die unrechtmäßige Entlassung entschieden“, so Frank.

Factbox Durchführung BR-Wahl

Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes durchzuführen (ArbVG § 51 Abs 1). Laut § 40 ArbVG kann in Betrieben mit mindestens fünf ständig Beschäftigten ein Betriebsrat eingerichtet werden. Walberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind Arbeitnehmer:innen im Sinne des § 36 des Arbeitsverfassungsgesetztes, die am Tag der Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind (ArbVG § 52, Abs 1). Die Wahl wird, mit Ausnahme der zugelassenen Wahlkartenwähler:innen, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen (BRWO § 24 Abs 3 und 4).

Betriebsräte setzen sich – abgesehen von Gesetzen – unermüdlich in vielen weiteren Bereichen für noch mehr Fairness ein: Der Bogen reicht von Themen wie Homeoffice, Schichtdiensten, Weiterbildung bis hin zu zusätzlicher Freizeit. All das ist in vielen Unternehmen in Betriebsvereinbarungen geregelt, wie sie eben nur mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden können.

Erhalte jede Woche alle wichtigen Infos rund um die Arbeitswelt!
Jetzt Newsletter abonnieren!