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Pensionsrecht

Aktuelles zur Pension

Pensionsarten/Abschlag im Pensionskonto

  • Regelpensionsalter : Männer 65, Frauen 60 ( ab 2.12.1963 wird schrittweise angehoben, ab Geburtsdatum 2.6.1968 Regelpensionsalter auch für Frauen 65)
    Langzeitversichertenregelung 62 (4,2% Abschlag pro Jahr)
  • Korridorpension 62 (5,1% Abschlag pro Jahr)
  • Schwerarbeitsregelung  60 (1,8% Abschlag pro  Jahr)
  • Berufsunfähigkeits- Invaliditätspension (4,2% Abschlag pro Jahr, maximal 13,8%)
  • 45 Arbeitsjahre: keine Abschläge 2020 bis 2021
  • Pensionsrechner auf www.neuespensionskonto.at oder AK Wien Pensionsrechner

Wie hoch ist meine Pension? Kontoerstgutschrift

  • Alle ASVG-Versicherten, die ab 1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 zumindest 1 Pensionsversicherungsmonat erworben haben, erhielten seit Juni 2014 eine    Kontoerstgutschrift.
  • Die Kontoerstgutschrift gibt Auskunft darüber, wie hoch der bis zum 31.12.2013 erworbene Pensionsanspruch ist, wenn man zum Regelpensionsalter in Pension geht. Erwirbt man ab 2014 weitere Pensionsversicherungszeiten, erhöht sich der Pensionsanspruch.

Wie hoch ist meine Pension? Pensionskonto

  • Für alle ASVG-Versicherten, die ab 1955 geboren sind, gilt ab 2014 nur noch Pensionskontorecht.
  • Es ist ersichtlich, wie sich längere Erwerbstätigkeit auf die Pensionshöhe auswirkt. Die aktuelle Pensionshöhe ist auf www.neuespensionskonto.at mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur einsehbar.
  • 1,78% der Beitragsgrundlage pro Versicherungsjahr
  • Aufwertung mit Beitragsgrundlagenentwicklung

Wie hoch ist meine Pension? Ermittlung der Teilgutschrift

1,78% der Jahresbeitragsgrundlage werden zum Jahresende auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.

  • Jahresgutschrift/14 = Monatspension z.B. Jahreseinkommen : € 14.000,-
                    Teilgutschrift: € 249,20 (€ 14.000,- x 1,78%)
                    Monatspension: € 17,80 (€ 249,20 / 14)
  • 45 x 17,80 = 801
  • 45 x 1,78 = 80,1
  • Keine Begrenzung mit 80 %

Wie hoch ist meine Pension? Beitragsgrundlagen im Pensionskonto

  • Erwerbstätig = Basis ist das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen
  • Krankengeldbezug = Basis voriges sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen
  • Kindererziehungszeiten 4 Jahre = Basis 1.986,04€ monatlich (2021)
  • Bundesheer/Zivildienst = Basis 1.986,04 € monatlich (2021)
  • Arbeitslosenzeiten = Basis sind 70% der Bruttobemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe = Basis sind 92% von 70% der BMG für das Arbeitslosengeld

45 Arbeitsjahre abschlagsfrei (ab 2020 bis 2021)

  • Wer 45 Jahre gearbeitet hat (davon maximal 5 Jahre der Kindererziehung), hat bei folgenden Pensionsarten keine Abschläge:
  • Langzeitversichertenpension: bisher Abschläge bis zu 12,6 %
  • Schwerarbeitspension:  bisher Abschläge bis zu 9 %
  • Invaliditätspension: bisher Abschläge bis zu 13,8 %

Langzeitversichertenregelung

  • Ab Geburtsjahrgang 1954 (Männer) kann man auf Grund der LZVR (mit 45 Beitragsjahren der Erwerbstätigkeit) mit 62 Jahren in Pension gehen.
  • Ab Geburtsjahrgang 1954 (Männer) und Geburtsjahrgang 1959 (Frauen) Jahre der Erwerbstätigkeit, Anrechnung von 5 Jahren der KEZ, Wochengeld und Präsenz- und Zivildienst. Krankengeldzeiten, nachgekaufte Ausbildungszeiten und Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung werden ab Geburtsjahrgang 1954 (M) bzw. 1959 (F) bei der LZVR nicht berücksichtigt.

Langzeitversichertenregelung Frauen

JahrgangErforderliche Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit Lebensjahr
19594257
19604358
19614459
196245 60
1963-1.12. 19634560

                                                                                 
Langzeitversichertenregelung Frauen ab 02.12.1963 (ab diesem Geburtsdatum wird auf Grund des BVG Altersgrenzen das Pensionsantrittsalter der Frauen an jenes der Männer angeglichen)                                                                                                                   

JahrgangErforderliche Beitragsjahre der ErwerbstätigkeitLebensjahr
19594257
19604358
19614459
19624560
1963-1.12. 19634560


Langzeitversichertenregelung Frauen ab 02.12.1963 (ab diesem Geburtsdatum wird auf Grund des BVG Altersgrenzen das Pensionsantrittsalter der Frauen an jenes der Männer angeglichen)

JahrgangErforderliche Beitragsjahre der ErwerbstätigkeitLebensjahr
02.12.1963 – 01.06.19644560,5
02.06.1964 – 01.12.19644561
02.12.1964 – 01.06.19654561,5
ab 02.06.19654562

Schwerarbeitsregelung I

  • 45  Versicherungsjahre, Pensionsantritt 60
  • in den letzten 20 Jahren 10 Jahre der Schwerarbeit
  • Rahmenfrist der 20 Jahre verlängert sich um Monate der Kurzarbeit wegen COVID-19-Pandemie, wenn diese keine Schwerarbeitsmonate sind.

Schwerarbeitsregelung II Frauen 1959-1963

  • 45 bzw. 40 Beitragsjahre, Pensionsantritt 60 (Männer) 55 (Frauen)
  • in den letzten 20 Jahren 10 Jahre der Schwerarbeit
  • Rahmenfrist der 20 Jahre verlängert sich um Monate der Kurzarbeit wegen COVID-19-Pandemie, wenn diese keine Schwerarbeitsmonate sind.

Schwerarbeitsverordnung

  • 6 Nachtdienste zu jeweils 6 Stunden zwischen 22 und  6 Uhr im Wechseldienst
  • Schwere körperliche Arbeit: 2.000 kcal (Männer) 1.400 kcal (Frauen)
  • Tätigkeiten für die Zuschläge nach dem BUAG zu entrichten sind.
  • bei Hitze oder Kälte
  • chemische und physikalische Einflüsse, sofern eine 10 %ige Erwerbsminderung eingetreten ist
  • Berufsbedingte Pflege von Menschen mit besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf (Hospiz –Palliativmedizin)
  • Berufstätige behinderte Menschen ab Pflegestufe 3

Abschaffung der Abschlagsfreiheit nach 45 Arbeitsjahren ab 2022

  • Von 2020 bis 2021 gibt es keine Abschläge, wenn man auf Grund der Langzeitversichertenregelung ab dem 62. Lebensjahr, der Schwerarbeitspension ab dem 60. Lebensjahr oder der Invaliditäts- bzw. der Berufsunfähigkeitspension in Pension geht und man zusätzlich 45 Arbeitsjahre (bzw. 540 Arbeitsmonate) erworben hat.
  • Die Abschlagsfreiheit nach 45 Arbeitsjahren ist für Langzeitversicherte, die ab 62 in Pension gehen, am relevantesten.

Abschaffung der Abschlagsfreiheit nach 45 Arbeitsjahren ab 2022

  • Ab 2022 werden bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter grundsätzlich wieder Abschläge abgezogen, auch wenn 45 Arbeitsjahre vorliegen. 
  • Wahrungsbestimmung: alle, die bis Ende 2021 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden auch bei einem späteren Pensionsantritt keine Abschläge haben. Diese Menschen erhalten jedoch keinen Frühstarterbonus

Abschlagfreiheit nach 45 Arbeitsjahren

  • Männer, die bis spätestens 31.12.2021 45 volle Arbeitsjahre (540 Monate) erworben haben, können weiterhin vor dem Regelpensionsalter abschlagsfrei in Pension gehen.
JahrgangBeispielsweise frühester Pensionsantritt mit 62 LebensjahrenAbschlagsfreiheitVoraussetzung für abschlagsfreie Pensionen
19582020JA540 Monate bis Ende 2021 + 62. Geburstag 2020
19592021JA540 Monate bis Ende 2021 + 62. Geburstag 2020
19602022Schutzfrist540 Monate bis Ende 2021 + 62. Geburstag 2020
19612023Schutzfrist540 Monate bis Ende 2021 + 62. Geburstag 2020
19622024Schutzfrist (Einzelfälle)540 Monate bis Ende 2021 + 62. Geburstag 2020


Frühstarterbonus

  • Bis jetzt nur für die gesetzliche PV geregelt. Entwurf: Auch Altersversorgungssysteme Beamte, Bahn und Post.
  • Ab 2022 gibt es den Frühstarterbonus. Voraussetzung: 25 Beitragsjahre auf Grund einer Erwerbstätigkeit und mindestens 12 Arbeitsmonate vor dem 20. Geburtstag.
  • Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dann wird jeder Arbeitsmonat vor dem 20. Geburtstag mit monatlich einem Euro bei der Pensionshöhe berücksichtigt.
  • Maximal 60 Euro pro Monat. Es zählen nur Monate der Erwerbstätigkeit, nicht jedoch Zeiten des Bundesheeres bzw. Zivildienstes, der Kindererziehung, des Krankengeldes oder des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
  • Es wird davon ausgegangen, dass rund 30.000 Frauen und 30.000 Männer 2022 vom Frühstarterbonus profitieren werden. Kostenschätzung für die ersten Jahre: 38 Millionen Euro pro Jahr.

Aliquote erste Pensionsanpassung

  • Für Personen, die ab Februar 2021 in Pension gehen, wird die erste Pensionsanpassung „aliquotiert“.
  • Von der ersten Pensionsanpassung im darauffolgenden Jänner erhält der/die Versicherte den Prozentsatz der folgenden Tabelle – abhängig davon, in welchem Monat man in Pension gegangen ist.
MonatProzent
Februar90 %
März 80 % 
April 70 %
Mai 60 %
Juni 50 % 
Juli 40 % 
August 30 %
September 20 %
Oktober 10 % 
  • Personen, die im November oder im Dezember in Pension gehen, verlieren die gesamte Pensionsanpassung im darauffolgenden Jänner.