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ÖGB-Rechtstipp: Gekündigt?

Wir beantworten die brennendsten Fragen bei Jobverlust

Das Jahr 2020 hat die heimischen ArbeitnehmerInnen gefordert wie kaum zuvor. Die Corona-Krise samt Lockdowns hat die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Zwar hat die vom ÖGB mitverhandelte Kurzarbeit am Höhepunkt der Krise mehr als 1,3 Millionen Arbeitsplätze gerettet, gleichzeitig ist aber auch eine massive Pleitewelle über das Land gerollt.

Hunderttausende Menschen haben ihre Jobs verloren. Ein Szenario, das sich laut Prognosen leider auch 2021 vielfach wiederholen wird.

„Eine Kündigung ist emotional und finanziell eine schwierige Angelegenheit. Da ist es wichtig, genau über seine Ansprüche Bescheid zu wissen. Wir stehen den Betroffenen zur Seite“, unterstreicht der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.  

Nichts voreilig unterschreiben  

Auch wenn jeder Fall anders ist und seine Besonderheiten hat, so gibt es doch eine „goldene Regel“. Wenn man vom Arbeitgeber zum Unterschreiben diverser Dokumente rund um eine Kündigung gedrängt wird, dann „auf keinen Fall unterschreiben. Man muss hinterfragen, warum es der Arbeitgeber so eilig hat“, sagt Müller. Vor jeder Unterschrift sollte man sich also unbedingt in Ruhe anschauen, worum es überhaupt geht. Es lohnt sich auf alle Fälle, mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft Rücksprache zu halten.

„Dafür hat man immer Zeit. Ansonsten droht die Gefahr, dass ArbeitnehmerInnen plötzlich ganz schlecht aussteigen – auch finanziell“, warnt der ÖGB-Experte.  

Arten der Auflösung  

Eine der häufigsten Fragen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft den Unterschied zwischen Kündigung, Entlassung und einvernehmlicher Auflösung. Von einer Kündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auflöst – dabei sind aber gewisse Fristen bzw. Termine einzuhalten.

Müller betont, dass „natürlich auch ArbeitnehmerInnen selbst kündigen können“. Eine Entlassung hingegen beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Es muss dafür keine Frist eingehalten, aber ein wichtiger Grund für das Job-Aus vorgelegt werden. Und bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Der ÖGB-Experte unterstreicht hier, dass „niemand gezwungen werden kann, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen“. 

Kündigung auch im Urlaub oder Krankenstand?   

Anfragen gibt es auch immer wieder, ob man im Urlaub oder Krankenstand auch gekündigt werden kann. Die Antwort ist ja, erklärt Müller: „Sowohl im Krankenstand als auch im Urlaub kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Aber auch hier müssen die entsprechenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen eingehalten werden.

In der Probezeit, die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses für maximal einen Monat vereinbart werden kann, ist von beiden Seiten eine Lösung ohne Angaben von Gründen und Fristen jederzeit möglich.“

Übrigens: Wird man während eines Krankenstands gekündigt, hat man weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung - man bekommt also weiter seinen Lohn oder Gehalt. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde – egal von welcher Seite. 

Das waren nur einige Antworten auf viele Fragen in schwierigen Jobzeiten. Mehr Infos zu deinen Rechten und Ansprüchen, wenn du deinen Job verlierst, findest du auf www.oegb.at