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Heimliche Aufnahmen am Arbeitsplatz können rechtliche Konsequenzen haben. Welche Rechte Beschäftigte haben, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter. Bliss – stock.adobe.com

Rechte am Arbeitsplatz

Gespräche im Job heimlich aufnehmen: Was ist erlaubt?

Darf mein Chef Gespräche aufzeichnen? Was gilt bei Meetings mit KI? Die wichtigsten Antworten zum Thema Aufnahmen am Arbeitsplatz

Das Wichtigste in Kürze

  • Heimliche Tonaufnahmen können Persönlichkeitsrechte verletzen und arbeitsrechtliche Folgen bis zur Entlassung haben
  • Das heimliche Aufnehmen fremder, nicht öffentlicher Gespräche oder die unbefugte Weitergabe von Tonaufnahmen kann strafbar sein
  • Auch für Aufzeichnungen und KI-Protokolle gelten Datenschutzregeln und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Handys sind immer dabei, Online-Meetings gehören zum Arbeitsalltag und KI-Tools erstellen inzwischen automatisch Protokolle und Zusammenfassungen. Viele Beschäftigte fragen sich daher: Darf der Arbeitgeber Gespräche aufnehmen? Darf ich selbst ein Gespräch mitschneiden, um mich abzusichern? Und was kann ich tun, wenn ich heimlich aufgenommen wurde?

Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter.

Darf mein Arbeitgeber ein Mitarbeiter:innengespräch heimlich aufnehmen?

Verena Weilharter: Nein, eine heimliche Aufnahme eines Gesprächs (auch wenn man selbst im Raum ist) ist ohne Zustimmung des Gesprächspartners ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Eine heimliche Aufnahme widerspricht den Interessen des Sprechenden, weil flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden und bereits durch die bloße Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gesprächs zerstört wird.

Eine heimliche Aufnahme kann sogar strafbar sein, nämlich dann, wenn man die heimlich aufgenommene Tonaufnahme nicht nur für sich verwendet, sondern auch noch an jemanden weitergibt. Ein fremdes Gespräch heimlich aufzunehmen, ist überhaupt schon ohne Weitergabe strafbar (§ 120 StGB).

Darf ich als Arbeitnehmer:in ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber aufnehmen, um mich gegen Vorwürfe abzusichern?

Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber erfüllt in den meisten Fällen den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Vertrauensunwürdigkeit setzt keine Strafbarkeit voraus. Es genügt das vertrauenserschütternde Verhalten für sich.

In einem engen Ausnahmerahmen gibt es eine Rechtfertigung durch den sogenannten Beweisnotstand. Wer sich darauf beruft, muss aber konkret darlegen und beweisen:

  • dass die Aufnahme bei sonstiger Undurchsetzbarkeit des Anspruchs unbedingt erforderlich ist, und
  • dass die eigenen Interessen und der verfolgte Anspruch höherwertig sind als die verletzte Privatsphäre des Gesprächspartners.

Wichtig ist aber auch hier, die Tonaufnahme nicht weiterzugeben. Als Beweis vor Gericht kann man das selbst hergestellte Transkript der Aufnahme verwenden.

Als Beispiel ein paar Situationen, in denen der Beweisnotstand vor Gericht verneint wurde:

  • Das bloße Interesse, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen, oder die allgemeine Sorge vor falschen Vorwürfen reicht nicht aus.
  • Auch eine als belastend empfundene Betriebssituation oder mangelndes Vertrauen in den Betriebsrat wurden vom OGH ausdrücklich als unzureichend abgelehnt.

Statt einer heimlichen Aufnahme stehen Arbeitnehmer:innen rechtlich unbedenkliche Wege offen:

  • Beiziehung des Betriebsrats zu kritischen Gesprächen.
  • Schriftliche Dokumentation des Gesprächsinhalts unmittelbar danach (Gedächtnisprotokoll), Kalenderaufzeichnungen etc.
  • Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsanwalts, soweit dies im Einzelfall zulässig ist.

Ob tatsächlich ein Beweisnotstand vorliegt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Eine Rechtsberatung ist hier immer ratsam.

Drei wichtige Regeln für Beschäftigte

  • Gespräche mit Vorgesetzten oder Kolleg:innen nicht heimlich aufnehmen
  • Bei kritischen Gesprächen den Betriebsrat oder eine Vertrauensperson beiziehen
  • Nach wichtigen Gesprächen ein Gedächtnisprotokoll erstellen
  • Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig arbeitsrechtlich beraten lassen

Darf der Arbeitgeber Gespräche zwischen Beschäftigten mithören oder aufzeichnen?

Nein. Das wäre auch ein eindeutiger Fall des Aufnehmens eines fremden Gesprächs und damit strafbar.

Was gilt für Telefonate, Videokonferenzen und Online-Meetings im Arbeitsalltag?

Zulässig ist lediglich das Mithören oder Aufzeichnen dienstlicher Gespräche bei vorheriger Information der Betroffenen beziehungsweise mit deren Zustimmung. Technische Überwachungssysteme, die das dauernde Gefühl einer potenziellen Überwachung erzeugen oder die Privatsphäre der Beschäftigten kontrollieren, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG.

Mehr zu digitaler Überwachung: Wenn der Chef deine E-Mails mitlesen will

Dürfen Unternehmen Meetings automatisch transkribieren oder durch KI zusammenfassen lassen?

Nein, auch hier bedarf es meist der Einwilligung der Teilnehmer:innen und es gelten Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Wer etwas mit KI zusammenfassen lässt, ist auch verantwortlich dafür, das Ergebnis zu kontrollieren. KI-Systeme halluzinieren, demnach sollten KI-Zusammenfassungen stets menschlich geprüft werden.

 Mehr dazu: KI am Arbeitsplatz: Rechte von Beschäftigten und Betriebsräten

Darf ich einen Vortrag oder eine betriebliche Schulung einfach aufnehmen?

Nein, auch im Rahmen einer Schulung wäre das heimliche Aufnehmen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Vortragenden und all jener, die sich zu Wort melden.

Muss ich Ton- oder Videoaufnahmen am Arbeitsplatz ausdrücklich zustimmen?

Eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht in allen Fällen zwingend vorgeschrieben. Eine schlüssige Zustimmung nach transparenter Informationslage kann genügen, wobei zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit immer die ausdrückliche Einholung zu empfehlen ist.

Ohne Zustimmung sind Aufnahmen nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn einer der gesetzlich anerkannten Gründe (berechtigte Interessen mit Verhältnismäßigkeit, lebenswichtiges Interesse, gesetzliche Anordnung) vorliegt und eine Einzelfallabwägung dies rechtfertigt. Dies kann etwa bei Sicherheitsüberwachungskameras der Fall sein. Wichtig ist hier aber die Verhältnismäßigkeit. Die Aufnahmen sind nicht pauschal in allen Bereichen erlaubt, in denen sich Arbeitnehmer:innen aufhalten. Auch sind die arbeitsverfassungsrechtlichen Anforderungen zusätzlich zu erfüllen: Ton- und Videoaufnahmen stellen eine klassische Überwachung dar, die zu einer Einbeziehung des Betriebsrats verpflichtet.

Mehr dazu: KI am Arbeitsplatz: Rechte von Beschäftigten und Betriebsräten

Reicht es aus, wenn das Aufnahmegerät sichtbar ist, oder muss die Aufnahme angekündigt werden?

Es reicht nicht aus, dass man das Aufnahmegerät, etwa ein Handy, am Tisch liegen hat und davon ausgeht, allen im Raum sei bewusst, dass damit eine Aufnahme erfolgen könnte. Eine ausdrückliche Zustimmung bedeutet, dass transparent kommuniziert wurde, dass aufgenommen wird.

Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz heimlich aufgenommen wurde?

Aufgrund der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat man jedenfalls einen Beseitigungsanspruch. Die Aufnahme muss also gelöscht werden. Wurde die Aufnahme weitergegeben, ist auch eine strafrechtliche Anzeige möglich.

Welche Unterstützung bietet der Betriebsrat bei heimlichen Aufnahmen am Arbeitsplatz?

Wenn es am Arbeitsplatz zu heimlichen Aufnahmen durch Kolleg:innen oder Kund:innen kommt, sollte das gemeinsam mit dem Betriebsrat an Vorgesetzte gemeldet werden. Wenn die Aufnahmen aber unberechtigt durch den Arbeitgeber erfolgen, kann ein Betriebsrat die Unterlassung erwirken.

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